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Nachbar kippt Wassereimer auf uns

29. Juni 2010 11:03 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Was kann ich tun, wenn unsere Nachbarn Wasser auf uns kippen?

Ihre Nachbarn haben dafür kein Recht. Sie können von ihren Nachbarn Unterlassung im Wege einer Abmahnung verlangen (§1004 BGB). Zudem könnte ein Schadensersatz vorliegen, wenn sie einen Schaden erlitten haben. Wenn das Wasser extrem heiß oder kalt war, kommt strafrechtlich eine Körperverletzung in Betracht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Nachbarn über uns im ersten Stock fühlen sich durch gestört, da wir abends auf unserer Terasse rauchen und der Rauch bei denen reinzieht.

Gestern Abend haben sie aus Protest 2 Eimer Wasser über uns entleert.

Meine Frage: Wie kann ich konkret dagegen vorgehen? An welche Stelle muss ich mich wenden?

Freundliche Grüße

29. Juni 2010 | 13:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Die Frage, ob das Rauchen auf dem Balkon rechtmäßig ist kann zunächst dahingestellt bleiben, das Verhalten ihrer Nachbarn in keinster Weise eine adäquate Antwort beziehungsweise Reaktion hierauf darstellt.

Selbst falls die Nachbarn ihr Verhalten angekündigt hätten, wäre dieses grundsätzlich rechtswidrig. In Deutschland ist Gott sei Dank Eigenjustiz grundsätzlich verboten.

Die Nachbarn haben sich also hier definitiv rechtswidrig verhalten. Die Frage ist natürlich, welche Rechtsfolgen hieraus resultieren. Insoweit müsste geprüft werden, ob eine Strafbarkeit besteht sowie, ob zivilrechtliche Ansprüche bestehen.

In strafrechtlicher Hinsicht kommt der eigentlich nur eine Körperverletzung in Betracht. Nach der juristischen Definition stellt eine Körperverletzung eine üble unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

Es kommt also auf die Erheblichkeitsschwelle an. Sofern das Wasser extrem kalt oder extrem heiß gewesen sein sollte, käme eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB in Betracht.

In zivilrechtlicher Hinsicht haben Sie aufgrund dieses rechtswidrigen Verhaltens gem. § 823 BGB einen Schadensersatzanspruch, sofern sie einen Schaden erlitten haben, was ich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen kann.

Einen Anspruch auf Schmerzensgeld hätten Sie in diesem Fall nur dann, wenn die Erheblichkeit so stark wäre, dass auch eine strafrechtliche Körperverletzung vorliegen würde.

Zusätzlich hätten Sie auf jeden Fall gegen Ihren Nachbarn einen Unterlassungsanspruch aus Paragraph 1004 BGB, der im Wege einer Abmahnung geltend gemacht werden würde.

Gegebenenfalls sollten Sie überlegen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Geltendmachung dieses Anspruchs zu beauftragen.Dieses wäre vor allem deshalb wichtig, um zukünftige Attacken dieser Art zu vermeiden.



Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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