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Nachbar hat Fenster in der Brandwand

3. Februar 2024 19:58 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Haus im Innerstädtischen Gebiet von Mannheim erworben.
Im Baugebiet gibt es keinen B-Plan und die meisten Häuser sind geschlossen - auf der Grenze errichtet. Dies habe ich für meinen Neubau im hinteren Grundstücksteil auch vor.

Das Bestandshaus auf meinem Grundstück ist sehr klein sodass sich die Nachbarn mit der Zeit scheinbar gedacht haben im hinteren Grundstücksteil Fenster auf der Grenze zu meinem Grundstück zu errichten.

Mein Neubau sieht jetzt vor an die Brandwand im hinteren Bereich des Nachbargrundstücks zu bauen und somit würde ich die Fenster zubauen.

Der Nachbar behauptet nun dies dürfe ich nicht da er Bestandsschutz hätte mit seinen Fenstern.

Im Grundbuch oder im Altlastenverzeichnis ist jedoch nichts eingetragen. Es gibt auch vom alten Eigentümer keine Vereinbarung.

Meine Fragen:

- Darf ich das Fenster zubauen ?
- hat der Nachbar Rechte dies zu verhindern ?
- wenn ich umplane kann ich 3,5 Meter von dem Fenster wegbleiben, dann ist der Brandschutz von 5 Meter immernoch nicht gegeben und der Nachbar schaut mir direkt in den Garten. Müsste dann der Nachbar ebenfalls sein Fenster schließen ?

Vielen Dank.

3. Februar 2024 | 21:13

Antwort

von


(2239)
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42277 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Es gibt im deutschen Baurecht keinen Bestandsschutz. Es gibt lediglich Situationen in denen die zuständige Baubehörde keine Kenntnis hat oder nicht einschreitet.

Ihr Vorhaben ist grundsätzlich alleine daran zu messen, ob es zulässig ist. Das müsste eigenständig bezogen auf das Grundstück und die anwendbaren bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Regelungen geprüft werden.

Sie können das Fenster zubauen. Der Nachbar hat keine Möglichkeit das zu verhindern.

Sie müssen nur selbst die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Das regeln Sie über Ihre Baugenehmigung bzw. über eine Bauvoranfrage für Ihr Vorhaben.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Ergänzung vom Anwalt 3. Februar 2024 | 21:20

Sehr geehrter Fragesteller,

lassen Sie mich meine Antwort bitte ergänzen:

Korrekt muss es heißen: Es gibt keinen Bestandsschutz für rechtswidrige Bauten.

Wenn ein Gebäude rechtmäßig errichtet wurde, nachträglich aber das Recht geändert wurde, dann gibt es Bestandsschutz. Also wenn bei der Errichtung eine Baugenehmigung vorlag oder die baurechtlichen Vorschriften in diesem Zeitpunkt eingehalten worden sind. Das müssen Sie entweder bei ihrem Nachbarn erfragen oder durch die zuständige Behörde überprüfen lassen.

Darauf aufbauend können Sie dann Ihr Vorhaben umsetzen, wenn Sie die geltenden Vorschriften einhalten.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

ANTWORT VON

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