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Nach Reklamation Ware unvollständig

24. Februar 2006 11:26 |
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Internetrecht, Computerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war vor einiger Zeit im Bereich Internethandel mit Multimedia-Produkten selbständig. Seit einem halben Jahr existiert das Geschäft nicht mehr. Doch noch immer erreichen mich Reklamationen. Aus einer Bestellung vom Dezember 2004 kam nun ein Handheld zurück, der wohl einen Defekt hatte. Ich habe diesen zur Reparatur geschickt, zurück erhalten und weitergeleitet. Nun kam eine Reklamation des Kunden, das der Navigator-Chip fehlt. Eine Anfrage beim Reparateur ergab aber, das laut Warenausgangsprotokoll die Sendung vollständig zurück geschickt wurde. Auch weigert sich dieser zu haften, da mittlerweile 4 Wochen vergangen sind. (Ich befand mich im Urlaub, daher die Verzögerung).

Nun ist meine Frage, wer eigentlich für das fehlende Teil haftet? Ich (und muss Ersatz beschaffen) oder der Reparateur (Großhandel)? Wie kann man in beiden Fällen argumentieren?

Herzlichen Dank für eine Antwort!!

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Frage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal sind Sie Ihrem Kunden gegenüber verantwortlich. Das bedeutet, dass Sie für den Verlust des Navigatorchips bei der Reparatur haften und daher einen neuen besorgen oder entsprechenden Schadensersatz leisten müssen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Navigatorchip tatsächlich bei der Reparatur verschwunden ist. Das muss Ihr Kunde beweisen, was wohl nicht ganz einfach sein wird, da das Warenausgangsprotokoll anscheinend dagegen spricht. Das müsste man aber noch weiter recherchieren.

Gegebenfalls können Sie dann Regress bei dem Großhandel nehmen. Denn dort haben Sie ja einen Auftrag erteilt und aufgrund des Verlustes des Chips haben Sie einen finanziellen Nachteil, wenn Sie Ihrem Kunden gegenüber ersatzpflichtig sind. Auch dies setzt allerdings voraus, dass man nachweisen kann, dass der Chip bei der Reparatur verschwunden ist.
Was die vier Wochen betrifft: Gesetzlich ergibt sich keine vier Wochen Frist für das Geltendmachen von Ersatzansprüchen. Aber vielleicht hat der Großhandel eine solche Klausel in seinen AGB? Dann allerdings müsste man diese Klausel noch einmal prüfen. Sollte eine wirksame Klausel mit einer solchen Frist vorliegen, wäre es in der Tat so, dass der Großhandel Ihnen keinen Ersatz leisten muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Nicole Maldonado

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