Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Ihnen durch das Verhalten der Firma ein Schaden entstanden ist, durch die unterbliebene Datensicherung, dann können Sie sich diesen auch nach § 280 BGB
kompensieren lassen.
Wenn tatsächlich nur Ihre Favoriten aus dem Browser nicht gesichert worden sind, dann würde ich Ihnen von der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches abraten. Es sei denn es handelt sich um eine besonders wichtige, umfangreiche Sammlung. Beispielsweise zu wissenschaftlichen Zwecken.
Aber wenn Ihnen wichtige Daten verloren gegangen sind, dann würde ich Ihnen empfehlen nochmals auf den Laden zuzugehen und eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands des Datenträgers zu verlangen.
Soweit nur Ihre Favoriten aus dem Browser betroffen sind bezweifle ich jedoch, dass sich der Aufwand hierfür lohnt. In diesem Fall würde ich bei einer fehlenden Datensicherung eher um eine Rückerstattung des dafür in Rechnung gestellten Betrages verlangen.
Sie können Ihr Anliegen nochmal per Einwurfeinschreiben geltend machen und unter Setzung einer Frist zur Rückerstattung auffordern.
Mit freundlichen Grüßen