Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung der von ihnen gemachten Angaben beantworte.
In ihrem Fall haben sie einen Dienstvertrag über Leistungen der Telefonie und der Internetnutzung geschlossen. Hieraus ergibt sich zum einen die Pflicht, das die Telekom diese Dienste Ihnen vertragsgemäß anbieten muss und sie zur Leistung des vereinbarten Entgelts verpflichtet sind.
Sie können gegen die Telefonrechnung grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist ihre Einwendungen geltend machen. Jedoch sind hier die Vorschriften über die Verjährung sowie andere Verwirkungsfristen, die sich auch aus dem materiellen Recht sowie auch aus dem mit der Telekom geschlossenen Vertrag ergeben können, zu beachten. Weiterhin ist zu beachten, dass die Telefondiensteanbieter von Gesetzes wegen lediglich verpflichtet sind, Teilnehmerdaten 80 Tage lang zu speichern. Aus diesem Grund kann es sein, dass die Teilnehmerdaten bereits gelöscht worden sind und hiermit Beweisprobleme entstehen.
Sofern eine Mitteilung der geänderten Adresse im Vertrag als Nebenpflicht vereinbart worden ist, wovon in der Regel auszugehen ist, müssen sie dieser nachkommen. Sofern sie dies nicht tun oder eine solche nicht nachweisen können, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Die Mitteilung einer Adressänderung im Onlineverfahren dürfte regelmäßig schwer fallen, außer sie haben hierzu eine Bestätigung per E-Mail erhalten oder die Adressänderung per E-Mail mitgeteilt. Dann zählt selbstverständlich die gespeicherte und abgesandte E-Mail mit den entsprechenden Daten. Zwar ist es grundsätzlich Sache der Telekom für die ordnungsgemäße Zustellung der Rechnung zu sorgen. Der Empfänger muss jedoch auch sicherstellen, dass ihn die Rechnung erreichen kann. Wie oben genannt, ist dies ein Teil des abgeschlossenen Vertrages.
Jedoch ist es der Telekom nicht erlaubt, alleine aufgrund einer nicht erfolgten Adressänderung Gebühren zu fordern, die nicht entstanden sind. Sie sind nur verpflichtet für Leistungen zu zahlen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen haben und die Telekom auch tatsächlich erbracht hat. Der Telekom könnte allerdings unter Umständen ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn tatsächlich eine Mitteilung der Adresse zu spät erfolgt ist. Dieser würde dann wahrscheinlich in der Höhe anfallen, in der die Forderung gegen sie besteht.
Unter Umständen existieren in den AGB der Telekom auch weiterhin Klauseln, die bei nicht rechtzeitigen Einspruch gegen die Telefonrechnung eine Genehmigung der Telefonrechnung vorsehen. Dies könnte ebenfalls gegen sie sprechen, sofern diese AGB wirksam sind.
Im Ergebnis sehen die Chancen auf eine Korrektur der Rechnung, sofern es sich nicht um völlig aus der Luft gegriffene und die sonstige Telefonrechnung deutlich übersteigende Beträge handelt als eher gering an.
Ich hoffe, Ihnen mit der summarischen Prüfung der Rechtslage eine nützliche und erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten weitere Informationen erforderlich sein oder noch Fragen bestehen, können Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch gerne für die weitere Vertretung und Bearbeitung der Angelegenheit zu Verfügung. Hierzu können sie mich mit Hilfe der oben angegebenen Kontaktinformationen erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-