Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei den beauftragten Verputzarbeiten handelt es sich rechtlich um einen Werkvertrag.
Nach § 637 Abs. 1
, § 634 Nr. 2 BGB
kann beim Werkvertrag der Besteller wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Nach § 637 Abs. 3 BGB
kann der Besteller vom Unternehmer für die zur Beseitigung ds Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Mit diesen Kosten kann gegen offene Vergütungsansprüche des Unternehmers aufgerechnet werden, und zwar in vollem Umfang.
Diese Vorschriften gelten für den Fall, dass Mängel nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes auftreten. Allgemein anerkannt ist, dass ein Unternehmer zur Mängelbeseitigung auch aufgefordert werden kann, wenn schon vor Abnahme ein Mangel auftritt. Ein Recht zur Selbstvornahme und Mängelbeseitigung hat der Besteller in diesen Fällen nur dann, wenn er entweder dem Unternehmer den Auftrag nach angemessener Fristsetzung kündigt, oder wenn er sich bei der Abnahme wegen der aufgetretenen Mängel Gewährleistungsansprüche vorbehält.
Fraglich ist, ob in Ihrem Fall bereits eine Abnahme der Verputzarbeiten stattgefunden hat. Eine solche Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten bei widerspruchsloser Ingebrauchnahme des Werkes über einen längeren Zeitraum liegen.
Deshalb empfehle ich Ihnen, der Abnahme gegenüber der Verputzfirma unter Hinweis auf die nicht beseitigten Mängel zu widersprechen und den Auftrag zu kündigen.
Dann können Sie mit den vollen Mängelbeseitigungskosten gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmens aufrechnen.
Dasselbe gilt, falls vertraglich die Geltung der "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (VOB/B) vereinbart sein sollte (§ 4 Abs. 7 VOB/B
). Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verputzfirma wirksam vereinbart worden sein, empfiehlt sich, einen Blick hierein zu werfen, ob es dort besondere Bestimmungen gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte