Guten Tag, unser Nachbar ist sauer, weil wir eine Hainbuchenhecke von jetzt 20 cm Höhe in einem Abstand von 50cm hinter unseren Maschendrahtzaun (80 cm hoch ,liegt auf der Grenze)gesetzt haben. Den Abstand gemessen am Eintritt in die Erde. Unsere Gärten grenzen aneinander, auf seiner Seite ist Rasen. Wir sind befreundet, aber jetzt will er erst wieder mit uns reden wenn wir die vor 3 Wochen gesetzte Hecke rausreissen.
Können wir sagen,: wir durften so pflanzen!?
Schöne Grüße
der Abstand von 50 cm ist gem. § 42 Nachbarrechtsgesetz NRW grundsätzlich ausreichend bei Hecken von weniger als 2 m Höhe. Gemessen wird der Abstand bei Hecken von der Seitenfläche aus.
Eine Verdopplung der Abstandsfläche kann aber erforderlich sein, wenn die Voraussetzungen des § 43 Nachbarrechtsgesetz NRW vorliegen:
§ 43 Verdoppelung der Abstände
Die doppelten Abstände nach den §§ 41 und 42, höchstens jedoch 6 m, sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
a) landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzt oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzt sind und im Außenbereich (§19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) liegen oder
b) durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder weinbaulichen Nutzung vorbehalten sind.
Ob dies der Fall sein kann, kann ich Ihrer Frage nicht entnehmen. Ich hoffe aber, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller28. April 2007 | 16:18
Ja, haben Sie,aber trotzdem habe ich noch Klärungsbedarf.
Er hat keinen Nutzgarten, also würde meiner Ansicht nach der einfache Abstand reichen. - Die Setzlinge stehen hinter unserem Zaun, gilt dann nicht §45c und der Abstand ist egal?
Gruß nach Wuppertal
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt2. Mai 2007 | 12:07
§ 45 I c. Nachbarrechtsgesetz NRW findet Anwendung, solange die Anpflanzungen die Einfriedung nicht überragen. Wachsen die Pflanzen über die geschlossene Einfriedung hinaus, müssen sie bei nicht eingehaltenem Abstand entweder zurückgeschnitten oder entfernt werden.