Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Zu Ihren Fragen:
Gem. § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung sind grundsätzlich die Bruttopreise beim Endverbraucherpreis mitanzugeben. Somit ist auch die Mehrwertsteuer mit einzurechnen. Aufgrund der Verkehrssitte ist davon auszugehen, dass die Mehrwertsteuer im beworbenen Endpreis enthalten ist. Daher ist die Angabe "inkl. Mehrwertsteuer" entbehrlich, soweit der Bruttopreis angegeben ist.
Verstößt die Preisangabe gegen die Preisangabenverordnung, so liegt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 der Preisangabenverordnung vor, welche als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG
zu verstehen ist. Da es sich dann auch um einen Verstoß gegen das UWG handelt, ist dieses geschäftliche Handeln abmahnfähig.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Sollten Sie eine umfassende anwaltliche Beratung wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
Verstößt man mit Angabe der Preise, ohne jeglichen Hinweis auf MwSt., nun gegen die notwendigen Angaben im Internetauftritt oder nicht. Leider ist Ihre Antwort unverständlich.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich denke, die Antwort ist sehr eindeutig: Wenn Sie den Bruttopreis, also den Endverbraucherpreis angegeben haben, ist die Angabe "inkl. Mehrwertsteuer) nicht erforderlich, da der Kunde dann davon ausgehen muss, dass dies der Endpreis ist. Was Ihre bereits abgegebene Bewertung betrifft, so bitte ich diese nochmals zu überdenken. Sicher sollte die Beantwortung zeitnah erfolgen, jedoch werden sie mir wohl einen freien Sonntag zubilligen müssen, oder?
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt