Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
In Deutschland ist der Mutterschutz im Mutterschutzgesetz geregelt, in der Schweiz in erster Linie im Arbeitsgesetz.
Nach schweizer Recht haben Sie Anspruch auf bis zu 14 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit haben Sie also Kündigungsschutz und Sie bekommen Lohnfortzahlung.
Wenn Sie ab dem 1.7. nicht mehr arbeiten gehen, dann dürfte dies nicht zu Ihren Lasten gehen, da Sie ab diesem Zeitpunkt wohl ohnehin nicht mehr arbeitsfähig sind.
Sie müssen natürlich Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt geben, bevor Sie nicht mehr arbeiten gehen. Dies wird allerdings erst nach dem 3. Monat empfohlen.
Insgesamt ist also festzuhalten:
Sie bekommen ab dem 1.7. und bis zu 14 Wochen nach der Geburt 80 % Ihres Lohns wenn Sie zu Hause bleiben. Daher sollten Sie aus diesem Grund nicht (!) kündigen, da sie sonst diesen Anspruch unter Umständen verlieren.
Eine Kündigung wäre daher wohl erst nach Ende des Mutterschutzes empfehlenswert.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Mack,
Wenn ich Sie richtig verstanden habe kann ich
also zum 1.7. von der Schweiz nach Deutschland umziehen ohne
Meinen Anspruch auf den Mutterschutz(14Wochen)
Und damit mein Gehalt zu verlieren?
Freundliche Grüsse
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Das ist korrekt. In den letzten Wochen vor der Entbindung wären Sie arbeitsunfähig und haben daher Anspruch auf Lohnfortzahlung. Später haben Sie bis zu 14 Wochen nach der Entbindung ebenfalls Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt