Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich Ihre Frage gemäß Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten:
Für Nicht-Schweizer, die Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sind, besteht die Möglichkeit eine sogenannte Aufenthaltsbewilligung „B-EG/EFTA" für die Schweiz zu erhalten. Diese hat zunächst eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Eine entsprechende Verlängerung kann nach Ablauf dieser Frist in der Regel unproblematisch beantragt werden. Da Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung in der Schweiz nicht erwerbstätig sein werden, ist für Sie diesbezüglich relevant, dass auch EU-Bürger, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben bzw. ausüben werden, Anspruch auf die Bewilligung B EG/ EFTA haben, wenn genügend finanzielle Mittel und eine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Steuerberechnung hat ein Einkommen von ca. 45.000,00 einen Wert in CHF von ca. 60.000,00 CHF. Das schweizer Steuersystem unterscheidet zwischen der direkten Bundessteuer und der jeweiligen Kantonssteuer. Da Sie in der Schweiz nicht erwerbstätig sein werden, dürften Sie für das Kanton kein steuerbares Einkommen haben, sofern es hier nur um Ihr Einkommen aus der Erwerbstätigkeit geht und nicht noch etwa anderes Vermögen, welches in dem Kanton liegt, berücksichtigt werden müsste. Eine Kantonssteuer dürfte damit soweit für Sie nicht anfallen. Bei der direkten Bundessteuer, berechnet nach dem DBG (Schweiz), würde zur Berechnung ein steuerbares Einkommen von ca. 52.000,00 CHF (von 60.000,00 CHF) in Ansatz gebracht werden. Dies sollte gleich bleibend sein, unabhängig davon, in welcher kokreten Gemeinde im Thurgau Sie nun Ihren Wohnsitz nehmen. Dies sollte eine Steuerlast für Ihrer gänzlich im Ausland erworbenen Erwerbseinkünfte nach DBG in Höhe von ca. 550,00 CHF ergeben, sofern nicht noch weitere Vermögenswerte, wie oben bereits erwähnt, in Ansatz zu bringen sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen insoweit weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vornehmen kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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