Meine im 4. Monat schwangere Frau arbeitet im Pharmaaußendienst mit Dienstwagen, wobei die alleinige Fahrtätigkeit aufgrund des relativ großen Gebiets im Schnitt mehr als 50% beträgt.
Die Schwangerschaft verläuft normal, allerdings hat meine Frau mit dauerhafter Übelkeit mit plötzlichem Übergeben (merhmals täglich) und Schwächeanfällen zu kämpfen. Dadurch mußte Sie schon einmal während der Fahrt auf dem Seitenstreifen anhalten und sich übergeben.
Der offizielle Mutterschutz (Geburtstermin Mitte März) beginnt Ende Januar, Ihr Chef hat aber schon zugesagt, dass die Freistellung bereits Ende Dezember (und somit im 7. Monat) erfolgen soll.
Aufgrund ihre schwachen Allgemeinzustands mache ich mir ernste Sorgen um Sie und das Kind und würde gerne wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, eine vorzeitige Freistellung (ohne oder mit nur geringen finanziellen Nachteilen) zu erwirken und wenn ja, wie diese durchzusetzten ist. Ich habe mal irgendwo gelesen, dass es für Frauen mit Fahrtätigkeit >50% besondere Regelungen gibt.
Sie möchte auch nicht kündigen, da Sie nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit bei der Firma weiterarbeiten möchte.
Ich denke auch wenn das mit der Übelkeit irgendwann nachlässt, sollte Sie nicht mehr täglich mit den Einschränkungen, die eine schwangere Frau nun mal hat, 6-8h im Straßenverkehr unterwegs sein.
Was raten Sie uns?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
§ 4 Abs. 2 Ziff. 7
Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestimmt, dass werdende Mütter nicht nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln beschäftigt werden dürfen.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist es unerheblich, ob die Arbeitnehmerin das Fahrzeug selbst führt oder ob sie während der Beförderung einer anderen Tätigkeit nachgeht (BAG Urt.v. 21.04.1999, Az. 5 AZR 174/98
).
Das Arbeitsentgelt bei einem Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 2 Ziff. 7 MuSchG
richtet sich insoweit nach § 11 MuSchG
.
Danach ist mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren.
Ihre Frau sollte insoweit ihren Arbeitgeber auf das nach § 4 Abs. 2 Ziff. 7 MuSchG
bestehende Beschäftigungsverbot hinweisen. Möglicherweise kann Ihrer Frau eine zumutbare Ersatztätigkeit im Innendienst zugewiesen werden.
Dies müsste mit dem Arbeitgeber im Einzelnen abgeklärt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.