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Mutter verstorben - was passiert nun?

| 9. August 2013 23:19 |
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Erbrecht


Beantwortet von


09:26

Zusammenfassung

Inanspruchnahme von vorläufigen Erben innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist

Hallo
Am 1.8. verstarb unsere Mutter,wir bekammen 2tage später vom Ordnungsamt einen Brief,das wir uns melden sollten.Ich hatte schon seit etwa 4 jahren keinen Kontakt zu ihr.also setzte ich mich mit den Ordnungsamt,dann Bestattungshaus und Vermieter in Verbindung,der Vermieter gab mir dann Wohnungsschlüssel damit ich die Ganzen Papiere suchen konnte.Dann musste ich die Wohnungskündigung Unterschreiben.Ich und mein Bruder haben dann die Unterlagen durchgeschaut und sortiert.Da haben wir festgestellt das unsere Mutter,schulden bei einem Versandhaus hat und das sie den Dispo der Bank ganz ausgeschöpft ist. sie hatte eine Sterbevers. die haben wir jetzt beim Bestatter abgegeben ,wir warten jetzt auf die Sterbeurkunden,damit wir alles an Kündigungsformalitäten erledigenkönnen. Frage haben wir bisher alles richtig gemacht?
Ich gehe davon aus das ich und meine Geschwister das Erbe ausschlagen werden,da wir alle kein Geld haben um Mutters Schulden zu Bezahlen.Was muss ich dann tun,bezüglich der Wohnungssachen ,Renovierung,Rest.Miete ,Schlüssel Und was noch Dazu kommt ?

10. August 2013 | 00:05

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Die von Ihnen gewählte Vorgehensweise ist zunächst nicht zu beanstanden.

Sie haben nach dem Gesetz eine 6-wöchige Überlegungsfrist, innerhalb derer Sie das Erbe ausschlagen können.
Die Erben sind in dieser Zeit jedenfalls geschützt und können nicht mit Ansprüchen, die sich gegen den Nachlass richten, vor Ablauf der o.g. Frist überzogen werden (vgl. § 1958 BGB ).

Um die Wohnung müssen Sie sich dann nicht kümmern, wenn Sie das Erbe ausschlagen. Sie sind dann nur gehalten, den Ihnen ausgehändigten Schlüssel dem Vermieter herauszugeben.

Sie haben derzeit nur die Stellung von vorläufigen Erben.
Die schriftliche Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter muss aber beiden Erben zugehen. Es reicht insoweit nicht aus, wenn die Kündigung des Vermieters nur einem von beiden (vorläufigen) Erben zugeht.

Einseitige, empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (Kündigung), die gegenüber dem vorläufigen Erben vorzunehmen sind, bleiben auch gegenüber dem endgültigen Erben wirksam, vgl. § 1958 Absatz 3 BGB .


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

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Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 10. August 2013 | 00:45

Hallo,Wir sind mal 4 geschwister gewesen 1 hatte Pflege eltern und wurde mit 18j. Adoptiert weiss nicht wo sie lebtoder ob sie noch was damit zu tun hat,die andere lebt irgendwo in Hessen die meldet sich nur mal telefonisch.mein Bruder und ich haben jetzt erst mal alles was wir tun konnten erledigt(wie beschrieben).Weiss nicht ob wir alles richtig machen.
Trotzdem vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. August 2013 | 09:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrem Sachvortrag haben Sie bisher alles richtig gemacht.
Wenn Sie jedoch Zweifel haben, wäre es ratsam sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 10. August 2013 | 00:55

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