Sehr geehrte Ratsuchende,
die Auskunft des Nachlassgerichts ist falsch. Möglicherweise besteht hier ein Amtshaftungsanspruch.
> Die Ausschlagungsfrist beträgt gemäß § 1944 Abs. 1 BGB
sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der Erbenstellung (§ 1944 Abs. 2 S. 1 BGB
).
Wenn es kein Testament gibt, sind Sie mangels Ausschlagung innerhalb der Frist Erbe geworden (§ 1943
1. Halbsatz, 2 Alternative
, 2. Halbsatz BGB).
> Als Erbe haften Sie für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB
), d.h. auch für Schulden des Erblassers.
Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass können Sie durch Antrag auf Nachlassverwaltung oder auf ein Nachlassinsolvenzverfahren erreichen (§ 1975 BGB
; § 1980
, § 315 ff. InsO
, § 1981 BGB
).
Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so können Sie durch Erhebung der Düftigkeitseinrede, die Befriedigung des Nachlassgläubigers verweigern, soweit die Forderung über den Nachlass hinaus geht (§ 1990 Abs. 1 S. 1 BGB
).
> Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses müssen Sie unverzüglich! Antrag auf Nachlassinsolvenz beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Wer trägt die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens ? Muss man hier mit eigenem Vermögen haften ?
Vielen Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahren gehen zu Lasten des Nachlasses. Sie haften nicht mit dem eigenem Vermögen.
Jedoch ist Voraussetzung der Verfahrenseröffnung die Zahlung eines Kostenvorschusses.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt