Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Verwendung von Mustern birgt immer die Gefahr, dass die notwendige Individualisierung auch zum Betrieb (Betriebsrat vorhanden? Ordnungsgemäße Anhörung?) und Person des Arbeitnehmers nicht gewahrt wird. Daher ist bitte Vorsicht geboten, wenn Sie „Muster" verwenden wollen:
Entgegen einer weit verbreiteten Irrmeinung brauchen Sie auch die fristlose Kündigung nicht begründen. Das ändert erst sich dann, wenn der Arbeitnehmer darauf besteht.
Daher reicht es zu schreiben, dass Sie schreiben:
„Hiermit wird das Arbeitsverhältnis vom …. fristlos ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung gekündigt, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum ….. .
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Unterschrift"
Beachten Sie, dass Ihre Originalunterschrift vorhanden ist und Sie die Zugang des Kündigungsschreibens im Streitfall nachweisen müssen.
Ob die Kündigung bei einem möglichen Widerspruch des Arbeitnehmers Bestand hat, wird davon abhängen, ob eine AU-Bescheinigung vertragsgerecht vorgelegt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für die Antwort. Mit diesem Muster kann ich jedoch wenig anfangen. Ich möchte dem Arbeitnehmer eine Begründung liefern um ggf. zu verhindern das er zum Arbeitsgericht rennt. Bitte formulieren Sie für mich eine Begründung. Unser Unternehmen hat weniger als 20 Mitarbeiter und keinen Betriebsrat.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
das ist nun einmal das gewünschte Muster für eine fristlose Kündigung.
Sofern Sie unbedingt eine Begründung wünschen, können Sie Ihre Sachverhaltdarlegung benennen. also
" Zu Begründung stützen wir uns darauf, dass Siew am Donnerstag, den 07.03.2019 um Urlaub für Dienstag den 12.03.2019. gebeten hatten, was wir aus betrieblichen Gründen ablehnen mussten.
Am Sonntag teilten Sie und dann mit, dass Sie eine Woche nicht zur Arbeit erscheinen kann. Diese Meldung ist nur vorgeschoben, um den Termin am 12.03.2019 wahrzunehmen. Das ist nicht haltbar und stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar."
Eine andere Begründung lässt Ihre Darstellung nicht zu.
Bezüglich der Erfolgsausstichten des Bestandes verweise ich auf das oben Geschriebene - kommt die AU, werden Sie jeden Kündigungsschutzprozess sicherlich verlieren, da Sie es als erwiesen ansehen mögen (und es auch sicher nicht von der Hand zu weisen ist), das Arbeitsgericht aber auf eine AU abstellt, so dass Sie Ihren "Nachweis" eben nicht führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg