Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern nicht ein ganz bestimmter Gebrauch vertraglich festgelegt ist, dürfen auch Besucher den Weg benutzen ( Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.07.1993, Az: 19 U 12/93
).
Ist der Umfang dann auch nicht sonst irgendwie eingeschränkt, richtet sich die Nutzung nach dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks. Das ist das Grundstück, zu dessen Vorteil das Wegerecht eingetragen ist, also das letzte Grundstück.
Dieses hat sich durch den Verkauf offenbar geändert. Entscheidend ist aber der tatsächliche Charakter des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Bestellung.
Gegen die Besuchernutzung werden Sie also nichts unternehmen können.
Allerdings ist der Nachbar zu einer schonenden Ausübung des Wegerechtes verpflichtet. Verletzt er diese Pflicht, stehen Ihnen Unterlassungsansprüche zu.
Was nun genau aber "schonende Ausübung" sein wird, wird unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte der Richter oder Schiedsmann zu ermitteln haben.
Diesen Schiedsmann sollten Sie daher unbedingt einschalten. Er kann dann vor Ort die Nutzung und auch Beschädigung feststellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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