Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
In einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht Berlin wie folgt entscheiden:
Der Mieter, der bei Einzug selbst renoviere, sei in der Wahl von Farbe und Material in Bezug auf die Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Er sei nicht verpflichtet, nur eine neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden. Wegen der Kürze der Mietdauer (in diesem Fall 1,5 Jahre) habe den Mieter keine Pflicht zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses getroffen. Hinzu komme hier noch, dass der vertragsgemäße Gebrauch durch die Art der von dem Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses vorgenommenen Renovierung bestimmt worden sei. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters für ein Verhalten des Mieters, welches vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, bestehe nicht. Auch das Kleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer halte sich im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen und sei vertragsgemäß, LG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 - 62 S 87/05
Gleiches gilt nach Auffassung des LG Frankfurt/Main (Urteil v. 31.07.2007 – 2-11 S 125/06
) für das Anbringen einer Mustertapete mit Sternchen im Kinderzimmer.
Da in Ihrem Fall zudem der Nachmieter nichts gegen die Bordüre einzuwenden hat und diese übernehmen würde, dürfte ein Anspruch des Vermieters auf Entfernung somit wohl nicht bestehen (es sei denn, dies wurde mündlich oder schriftlich ausdrücklich vereinbart).
Bezüglich der vom Vermieter genutzten Garage gilt: Solange Sie noch Miete zahlen, haben Sie natürlich auch das Recht, die Garage zu nutzen. Wenn Sie daran gehindert werden, können Sie die Miete für diesen Zeitraum mindern, bei keinerlei Nutzungsmöglichkeit auch die kompletten Mietkosten für die Garage abziehen, § 536 BGB
. Grundsätzlich setzt dies zwar vorher eine Anzeige des Mangels an den Vermieter voraus, § 536c BGB
. Da in Ihrem Fall aber der Vermieter ja die Garage selbst nutzt und daher Kenntnis von dem Mangel hat, entfällt diese Pflicht.
Bezüglich des Stellplatzes für die Waschmaschine kommt es darauf an, ob dieser ausdrücklich mitvermietet wurde (und sich dementsprechend auch in der Miete niedergeschlagen hat), denn dann könnten Sie auch um diesen Betrag mindern. Anderenfalls handelt es sich um bloße Mitbenutzungsbefugnis, die, wenn überhaupt, nur in einem niedrigen Bereich mietmindernd zu berücksichtigen sein könnte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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