Sehr geehrter Ratsuchender,
es gab ein technisches Problem.
Sie erhalte meine Antwort als Ergänzung.
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,
das technische Problem konnte behoben werden. Ich bedanke mich für Ihre Geduld.
Doch nun zu Ihrem Anliegen.
Ich stimme Ihnen vollumfänglich zu.
Der "Wunsch" der Jugendamtsmitarbeiterin ist tatsächlich nicht berechtigt.
Sie verweisen zunächst wegen der Besonderheit der neuen Unterbringungsform, dass diese auch als Einrichtung zu verstehen ist. In einer Einrichtung besteht zutreffend das Hausrecht, das auch auf die besondere Unterbringung im vorliegenden Fall zu übertragen ist.
Als weiteres Argument kann noch ausgeführt werden, dass auch Pflegeeltern nicht immer verpflichtet sind einen Umgang in ihren Räumlichkeiten zu gestatten. Es kann durchaus Gründe geben, dass die Pflegeeltern einen Umgang in Ihren Räumlichkeiten nicht wollen.
Hier wird das Umgangsrecht auch nicht unterbunden. Es besteht eine Regelung zum begleitenden Umgang.
Es ist insoweit auch zutreffend, dass das Jugendamt die Pflegeeltern nicht zum Umgang in ihrer Wohnung verpflichten kann.
Die besagte Mitarbeiterin übersieht vollständig, dass es sich eben nicht um eine reine stationäre Einrichtung handelt. Hier müssen Besonderheiten der Mischform beachtet werden. Im Vordergrund ist die Pflegefamilie zu stellen. Deren Interessen sind unbedingt zu beachten. Die Familie ist anders zu bewerten als eine reine Einrichtung.
Sie sollten weiter darauf bestehen, dass ein Umgang in der Wohnung der Pflegefamilie nicht stattfinden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle