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Muss eine Erziehungsfachstelle (ähnl. Pflegefamilie) Eltern zutritt gewähren?

10. Juli 2025 16:47 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Wir sind ein Jungendhilfeträger und betreiben Erziehungsfachstellen nach § 34 SGB VIII - also die Unterbringung von inobhutgenommenen Kindern in einer Familie mit pädagogisch ausgebildeter Fachkraft als Erziehungsstellenleitung. Die Kinder werden in den privaten Räumen der Familie aufgenommen. Das Ganze ist eine Mischung aus Pflegefamilie und Einrichtung und einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft ähnlich, eine relativ neue Form der Unterbringung insbesondere für sehr kleine Kinder, die langfristig nicht in ihrer Familie bleiben können und vom Jugendamt dann in eine solche Erziehungsfachstelle übergeben werden.

Eine Jugendamtsmitarbeiterin wünscht sich den Umgang der Eltern eines einjährigen Kindes, welches aktuell noch begleitete Umgänge außerhalb der Wohnung mit den Eltern hat, in der Privatwohnung.

Dem haben wir als Träger widersprochen, ebenso die Familie, in der das Kind lebt. Es ist unüblich und oft auch höchst schwierig - diese Umgänge werden an neutralen Orten oder im Jugendamt durchgeführt, das ist üblich und findet so statt.

Die Jugendamts-Mitarbeiterin hat nun behauptet, dass die Familie aufgrund ihrer Eigenschaft als stationäre Einrichtung zum Besuch der Eltern in ihren Privaträumen für den Umgang verpflichtet sei, auch weil die Unterbringung nicht anonym sei.

Alle unsere Recherchen haben ergeben, dass das nicht stimmt.

1) Selbst als Einrichtung gilt das dortige Hausrecht, lediglich Jugendamtsmitarbeiter und beauftragte Fachkräfte wie Prüfinstitutionen für Kindeswohl oder Polizei haben Zugangsrecht zu Einrichtungen. Eltern eines Kindes jedoch nicht - unabhängig von anonymer oder nicht-anonymer Unterbringung.

2) Eine Familie kann vom Jungendamt nicht gezwungen werden, den Eltern zutritt zu ihren Privaträumen zu gewähren.

3) Das Umgangsrecht der Eltern besteht und wird auch gewährt, aber Umgang im Privathaushalt der Familie, in der das Kind aufgenommen wurde, ist alleinige Entscheidung der Familie, gem. Art. 13 Abs 1

Zu dem Themenkomplex möchte ich eine Einschätzung eines Juristen.

10. Juli 2025 | 19:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

es gab ein technisches Problem.

Sie erhalte meine Antwort als Ergänzung.


Ergänzung vom Anwalt 10. Juli 2025 | 20:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

das technische Problem konnte behoben werden. Ich bedanke mich für Ihre Geduld.

Doch nun zu Ihrem Anliegen.

Ich stimme Ihnen vollumfänglich zu.

Der "Wunsch" der Jugendamtsmitarbeiterin ist tatsächlich nicht berechtigt.

Sie verweisen zunächst wegen der Besonderheit der neuen Unterbringungsform, dass diese auch als Einrichtung zu verstehen ist. In einer Einrichtung besteht zutreffend das Hausrecht, das auch auf die besondere Unterbringung im vorliegenden Fall zu übertragen ist.

Als weiteres Argument kann noch ausgeführt werden, dass auch Pflegeeltern nicht immer verpflichtet sind einen Umgang in ihren Räumlichkeiten zu gestatten. Es kann durchaus Gründe geben, dass die Pflegeeltern einen Umgang in Ihren Räumlichkeiten nicht wollen.

Hier wird das Umgangsrecht auch nicht unterbunden. Es besteht eine Regelung zum begleitenden Umgang.

Es ist insoweit auch zutreffend, dass das Jugendamt die Pflegeeltern nicht zum Umgang in ihrer Wohnung verpflichten kann.

Die besagte Mitarbeiterin übersieht vollständig, dass es sich eben nicht um eine reine stationäre Einrichtung handelt. Hier müssen Besonderheiten der Mischform beachtet werden. Im Vordergrund ist die Pflegefamilie zu stellen. Deren Interessen sind unbedingt zu beachten. Die Familie ist anders zu bewerten als eine reine Einrichtung.

Sie sollten weiter darauf bestehen, dass ein Umgang in der Wohnung der Pflegefamilie nicht stattfinden muss.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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