Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
aus Ihren Angaben schließe ich, daß die Familie Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld 2, „Hartz IV") beantragt hat.
Leistungen nach dem SGB II werden grundsätzlich an die „Bedarfsgemeinschaft" erbracht. Dabei wird zunächst der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt und sodann das Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegengerechnet. Leistungen gibt es dann in Höhe des nicht durch das gemeinsame Einkommen gedeckten Bedarfs.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihre dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 SGB II
).
Der monatliche Bedarf setzt sich zusammen aus den Regelsätzen der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (das sind z. Zt. für Paare je 353,00 € pro Partner, für sonstige volljährige Haushaltsangehörige 313,00 €, für jugendliche Haushaltsangehörige 296,00 €, für Kinder ab 6. Geburtstag 261,00 €, für jüngere Kinder 229,00 €), evtl. Mehrbedarfen (z. B. Behinderung, Alter, Ernährung) und den Kosten der Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizkosten.
Ihre Frage: „kann der Staat von einem Auszubildenen verlangen, von seinem Ausbildungsgehalt die ausfälle der Familie seitens der Ämter zu bezahlen?" beantworte ich angesichts der mitgeteilten Ausbildungsvergütung mit „nein".
Wie Sie bereits angemerkt haben, kann jedoch das Kindergeld zur Bedarfsdeckung der Eltern verwendet werden, wenn es zur Bedarfsdeckung des Auszubildenden nicht erforderlich ist.
Eine weitergehende Heranziehung des Auszubildenden ist aber nicht zulässig. Kinder müssen zum Unterhalt Ihrer Eltern erst dann beitragen, wenn ihr bereinigtes Nettoeinkommen den Betrag von 1.600,00 €/Monat übersteigt (vgl. Nr. 21.3.3 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln – Stand 01.01.2013, http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien/001_unterhaltsleitlinien-koeln-2013.pdf).
Sie müssen gleichwohl über das Einkommen und Vermögen auch des 21-jährigen Kindes in Ausbildung dem Jobcenter Auskunft geben. Wenn Sie dies nicht tun, können Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung versagt werden (§ 66 SGB I
).
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
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Ich bedanke mich für die schnelle Antwort .
Bezogen war es aber auf das beantragen des Wohngeldes , ist dort der gleiche Satz wie bei dem HartzVI ? Oder gelten dort andere Regeln ?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) ist ein Mietzuschuss.
Wohngeld wird für Auszubildende grundsätzlich nicht gewährt. Auszubildende können aber einen Anspruch auf Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II
haben. Dieser Mietzuschuss muß beim Jobcenter beantragt werden.
Wohngeld wird außerdem nicht vom Wohngeldamt gewährt, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV") besteht. In diesem Fall werden – wie meiner Antwort oben geschildert – die Unterkunftskosten vom Jobcenter als Bedarf berücksichtigt.
Wenn Wohngeld gezahlt wird, hängt die Höhe des Wohngeldes vom Einkommen und Wohnort der Antragsteller, von der Größe der Wohnung und der Höhe der Miete ab.
Verlangen Sie in jedem Fall von der bzw. den Behörden einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen können Sie dann Widerspruch erheben und erforderlichenfalls klagen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt