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Muss Wohngebäudeversichung für Wasserschaden aufkommen?

| 23. Mai 2009 10:28 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Bauer

Liebe RAs,

letzte Woche habe ich bei uns in Küche, Wohnzimmer und Keller einen Wasserschaden verursacht: Ich ließ gerade das Spülbecken voll laufen, als in einem anderen Zimmer das Telefon klingelte: es war meine Mutter (85 Jahre, gehbehindert, schwer herzkrank), die sagte es ginge ihr schlecht. Daraufhin bin ich Hals über Kopf aus dem Haus gestürzt und zu ihr gefahren. Das Wasser vergaß ich abzustellen.
Als mein Mann 2 Stunden später nach Hause kam, war das Wasser durch Laminat und Estrich bis in den Keller vorgedrungen und hatte dort Wände und Decken teilweise durchnässt.

Meine Frage: muß unsere Wohngebäudeversichung (wir sind Eigentümer des Hauses) die Kosten für die Trocknung der betroffenen Räume und das neue Laminat übernehmen? Im Moment weigert sie sich und sagt, ich hätte grob fahrlässig gehandelt.

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage lässt sich ohne konkretes Versicherungswerk nicht mit letzter Sicherheit lösen, da jede Versicherung Ihre Versicherungsbedingungen etwas abwandelt und ohne konkrete Vorlage der Versicherungsbedingungen kann nur eine allgemeine Lösung verfasst werden:


Entscheidend ist die Frage, ob Sie grob fahrlässig gehandelt haben -

sollte grob fahrlässiges Handeln vorliegen- so ist die Wohngebäudeversicherung berechtigt, die Schadensregulierung zu verweigern ( gleich wie bei Vorsatztaten)


Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde.

In Ihrem Fall haben Sie vergessen, den Wasserhahn zuzudrehen. Aus welchen Umständen (Notfall Ihrer kranken Mutter) dieses Vergessen zustande gekommen ist spielt dabei zunächst keine entscheidende Rolle. Fakt ist, dass von einem durchschnittlich verantwortungsvollem Erwachsenen erwartet werden kann, dass dieser nicht vergisst, den Wasserhahn zuzudrehen. Ihr Handeln ist somit sicherlich im Bereich der Fahrlässigkeit einzustufen.

-->einfache oder grobe Fahrlässigkeit?<--

Als fahrlässig wird in vorliegender Konstellation von der Versicherung sicherlich zu Recht beurteilt, dass Sie nicht nur kurz ins Nebenzimmer gegangen sind, und vergessen haben den Hahn zuzudrehen, sondern das Haus verlassen haben, ohne sich zu vergewissern, dass der Wasserhahnhn, den Sie erst wenige Minuten zuvor geöffnet haben, nicht verschlossen haben.

Fraglich hingegen ist, ob anders wie von der Versicherung behauptet anstatt grober Fahrlässigkeit nicht nur einfache Fahrlässigkeit vorgelegen hat.

Gegen die grobe Fahrlässigkeit spricht , dass Sie den Wasserhahn zweckdienlich genutzt haben. Der Wasserhahn hat keinerlei Zusatzsicherungen wie z.B. einen "Wasser - Stop" bei einer Waschmaschine. Eine solche Sicherung konnte nicht benutzt werden und wurde auch grob fahrlässig nicht vergessen.

Zudem spielt für Ihr "Vergessen den Hahn zuzudrehen" in der konkreten Situation sicherlich die Situation Ihrer Mutter eine entscheidende Rolle. Es muss sich die Frage stellen, ob es nachvollziehbar ist, dass unter diesen Umständen vergessen worden ist, den Wasserhahn zuzudrehen.

Definition der einfachen Fahrlässigkeit: Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde

In Ihrem Fall konnte die erforderliche Sorgfalt aufgrund des Hiulfreufs Ihrer Mutter nicht beachtet werden. Sie sollten dieses Argument gegenüber der Versicherung vertreten und darauf beharren, dass von Ihnen nicht erwartet werden konnte, in dieser Notlage zu kontrollieren, ob sämtliche Wasserhähne etc. geschlossen sind,

Ich kann Ihnen nur raten sich der Argumentation der Versicherung nicht zu beugen sondern auf eine Regulierung durch die Versicherung zu beharren.

Ich empfehle Ihnen - für den Fall dass die Versicherungen den entstandenen Schaden nicht ersetzt- die Einschaltung eines Rechtsanwalts vor Ort.

Bei weiteren Fragen nutzen Sie bitte die kostenlose Rückfragefunktion. (Antworten erhalten Sie im Regelfall innerhalb 1-2 Werktagen)

Mit freundlichem Gruß

Michael Bauer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Juni 2009 | 19:23

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