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Muss RA Streitfall zu Ende bringen ?

| 3. November 2008 11:37 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


10:53

Folgendes Problem : meine Mutter verstarb im August 2007. Ich war testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt, habe jedoch fünf Geschwister. Für vier meiner Geschwister war das Testament vollkommen in Ordnung - eine Schwester verlangte Pflichtteilsauskünfte. Diese habe ich mit Hilfe eines RA ordnungsgemäß erteilt. Dieser RA war Angestellter RA in einer Kanzlei. Als Bezahlung überließ der RA mir die Wahl prozentualer Anteil am Streitwert (der sich auf 3.468,28 Euiro belief) oder auf Stundenhonorar. Ich entschied mich für ersteres und bezahlte eine "Vorschusskostenrechnung" von 359,50 Euro. Im Mai 2008 habe ich meiner Schwester Ihren Pflichtteil in Höhe von 289,02 Euro überwiesen. Der Fall war für mich, sowohl für den RA erledigt.
Nun meldete sich im Oktober erneut der RA meiner Schwester und will Pflichtteilergänzungsauskünfte. Hierzu rief mich der Kanzleibesitzer an und teilte mir mit dass der damalig bearbeitende RA inzwischen von ihm entlassen wurde (Zitat "Der hat mich mehr gekostet als er einbrachte"), er würde die Auskünfte/den Fall gerne für ich übernehmen, allerdings zu einem Stundensatz von 170,-Euro. Die Streitfallhöhe hat sich inzwischen nicht geändert, wird sich auch nicht ändern.
Nun meine Frage, habe ich nicht mit den 359,50 Euro schon alles bezahlt ? Ist dies ein neuer Streitfall und darf der Kanzleibesitzer den Stundensatz von mir verlangen ? Für etwaige weitere Fragen oder Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.

3. November 2008 | 11:56

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

hier gehe ich davon aus, dass Sie den Vertrag mit der Kanzlei geschlossen haben. Dann jedoch gilt die ursprüngliche Vereinbarung weiter und zwar unabhängig davon, ob der bearbeitende Kollege ausgeschieden ist oder nicht. Wurde nur der ausgeschiedene Kollege beauftragt, sollten Sie sich mit diesem in Verbindung setzen.


Eine Vergütungsänderung bedarf dann Ihrer Zustimmung, die Sie nicht erteilen müssen.

Ob allerdings mit den 359,50 EUR wirklich alles bezahlt ist, vermag ich so ohne Kenntnis der gesamten Umstände nicht abschließend zu beantworten, da dieser Betrag wohl nur für eine VORSCHUSSrechnung geleistet worden ist, was eher dafür spricht, dass die Abschlussrechnung noch gar nicht erstellt worden ist.

Auch kommt es auf den genauen Auftrag, den Sie damals erteilt haben, an; sollte die gesamte Erbschaftsangelegenheit von den Kollegen bearbeitet werden, wird das jetztige Verlangen KEINE neue Angelegenheit darstellen und die Kollegen (entweder die Kanzlei. oder der ausgeschiedene Kollge, je nach Auftragserteilung - siehe oben) werden den Fall zum Abschluss bringen müssen und zwar zu den damaligen Bedingungen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2008 | 10:46

Hallo Herr Bohle,
zum genauen Verständnis: ja, der Vertrag war mit der Kanzlei abgeschlossen. Auf der Rechnung stand zwar "Voschuss" - aber ich habe auch ein Schreiben der Kanzlei mit folgendem Wortlaut "Da wir bereits Abrechnung vorgenommen haben, werde ich diese Angelegenheit abschließen und darf mich auf diesem Wege für die Beauftragung bedanken" - somit also "Sache erledigt".
Der Auftrag der Kanzlei war die verlangten Auskunft und Wertermittlungsverlangen zu beantworten.
Somit ist dei Kanzlei also verpflichtet den "Fall" zu Ende zu bringen ohne mir erneut Kosten in Rechnung zu stellen ?!
Vielen Dank für Ihre Hilfe !!
Tina Jörger

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2008 | 10:53

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach Ihren ergänzenden Ausführungen ist die Kanzlei verpflichtet.

Nehmen Sie daher nochmals zur Klärung Rücksprache mit der Kanzlei. Lehnt diese die Weiterführung ab, können Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltkammer wenden und um Vermittlung bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechstanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 5. November 2008 | 11:45

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