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Sehr geehrte Ratsuchende,
hier gehe ich davon aus, dass Sie den Vertrag mit der Kanzlei geschlossen haben. Dann jedoch gilt die ursprüngliche Vereinbarung weiter und zwar unabhängig davon, ob der bearbeitende Kollege ausgeschieden ist oder nicht. Wurde nur der ausgeschiedene Kollege beauftragt, sollten Sie sich mit diesem in Verbindung setzen.
Eine Vergütungsänderung bedarf dann Ihrer Zustimmung, die Sie nicht erteilen müssen.
Ob allerdings mit den 359,50 EUR wirklich alles bezahlt ist, vermag ich so ohne Kenntnis der gesamten Umstände nicht abschließend zu beantworten, da dieser Betrag wohl nur für eine VORSCHUSSrechnung geleistet worden ist, was eher dafür spricht, dass die Abschlussrechnung noch gar nicht erstellt worden ist.
Auch kommt es auf den genauen Auftrag, den Sie damals erteilt haben, an; sollte die gesamte Erbschaftsangelegenheit von den Kollegen bearbeitet werden, wird das jetztige Verlangen KEINE neue Angelegenheit darstellen und die Kollegen (entweder die Kanzlei. oder der ausgeschiedene Kollge, je nach Auftragserteilung - siehe oben) werden den Fall zum Abschluss bringen müssen und zwar zu den damaligen Bedingungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
05.11.2008 | 10:46
Hallo Herr Bohle,
zum genauen Verständnis: ja, der Vertrag war mit der Kanzlei abgeschlossen. Auf der Rechnung stand zwar "Voschuss" - aber ich habe auch ein Schreiben der Kanzlei mit folgendem Wortlaut "Da wir bereits Abrechnung vorgenommen haben, werde ich diese Angelegenheit abschließen und darf mich auf diesem Wege für die Beauftragung bedanken" - somit also "Sache erledigt".
Der Auftrag der Kanzlei war die verlangten Auskunft und Wertermittlungsverlangen zu beantworten.
Somit ist dei Kanzlei also verpflichtet den "Fall" zu Ende zu bringen ohne mir erneut Kosten in Rechnung zu stellen ?!
Vielen Dank für Ihre Hilfe !!
Tina Jörger
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.11.2008 | 10:53
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihren ergänzenden Ausführungen ist die Kanzlei verpflichtet.
Nehmen Sie daher nochmals zur Klärung Rücksprache mit der Kanzlei. Lehnt diese die Weiterführung ab, können Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltkammer wenden und um Vermittlung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechstanwalt
Thomas Bohle