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Muss Pflanzenzucht im großen Stil in der Wohnung geduldet werden

5. Mai 2015 17:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Rosenzucht in Mietwohnung im reinen Wohngebiet als unzulässige Nutzung und Lärmstörungen

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

hier folgender Sachverhalt :

Wir haben uns eine Eigentumswohnung in einem reinen Wohngebiet gekauft, welche wir auch selbst nutzen.
Kurz nach dem Einzug hörten wir ein Dauerbrummgeräusch, in der Regel zwischen 40-50 Dezibel laut, welches eindeutig von oben kommt. Dieses Geräusch war konstant über mehrere Wochen zu hören, riss dann ab und kam später erneut.
Der Verwalter außerte auf unsere Anfrage, dass er gehört hätte das die Mieter über uns Rosen züchten und über das Internet verkaufen. Und in der Tat stehen jede Menge Gewächse in Kübeln in der Wohnung und es leuchtet ständig ein blaues Licht durch die Fenster. Bei der Nebenkostenabrechnung sahe wir das ca. 300 Liter/Tag Kaltwasser verbraucht wurden - was auch für Pflanzenzucht sprechen würde. Ich suchte im Internet nach dem Vertriebsweg - fand aber nichts dergleichen: Wir wandten uns an die Mieter mit der Bitte um Beseitigung des Geräusches - dies half mal und mal nicht, aber das Geräusch kommt später erneut. Ich schätze es ist ein Entlüfter, welcher die Raumfeuchtigkeit in Grenzen hält wenn die Pflanzen gegossen werden.

Meine Frage :
Was können wir tun um das Geräusch zu beseitigen ?
Fällt Pflanzenzucht (200-300 Kübel) in der Wohnung in den privaten Bereich, oder ist dies ein Gewerbe, welches untersagt werden kann ?

5. Mai 2015 | 18:42

Antwort

von


(3171)
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70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zivilrechtlich haben Sie einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, soweit Sie die Störungen nicht zu dulden haben.

Richtwerte für Lärmimmissionen finden sich z. B. insbesondere in TA (= Technische Anleitung) Lärm:

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

- in reinen Wohngebieten
tags
nachts
50 dB(A)
35 dB(A)

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr.

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel allerdings

tags 35 dB(A)
nachts 25 dB(A).

Vieles spricht für eine gewerbliche Nutzung, wenn in der Wohnung gezüchtete Rosen über das Internet verkauft werden.

Denn dieses ist auf Gewinnerzielung angelegt und auf eine gewisse Dauer, was schon ausreicht.

Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen, § 3 Baunutzungsverordnung.

Zulässig sind

1.
Wohngebäude,

2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

Ausnahmsweise können zugelassen werden (bei Bebauungsplänen können ebenfalls Ausnahmen zugelassen sein)

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

All das liegt hier nicht vor.

Sie haben - neben dem oben stehenden zivilrechtlichen Anspruch - einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde (Gemeindliches Amt für öffentliche Ordnung/Bauamt und Polizei in den Abendstunden, wenn die eben genannte Behörde geschlossen hat), über den das Amt ermessensfehlerfrei entscheiden muss.

Ich würde mich hier damit an den

- Vermieter

- (nochmals) Mieter

und

- das Bauamt

wenden, um mehrgleisig zu fahren und die Sache so jeweils anzugehen.

Auch mietvertraglich kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Nutzung genehmigt ist, weshalb der Vermieter seine Mieter abzumahnen und danach ggf. die außerordentliche Kündigung auszusprechen hat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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