Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zivilrechtlich haben Sie einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, soweit Sie die Störungen nicht zu dulden haben.
Richtwerte für Lärmimmissionen finden sich z. B. insbesondere in TA (= Technische Anleitung) Lärm:
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
- in reinen Wohngebieten
tags
nachts
50 dB(A)
35 dB(A)
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr.
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel allerdings
tags 35 dB(A)
nachts 25 dB(A).
Vieles spricht für eine gewerbliche Nutzung, wenn in der Wohnung gezüchtete Rosen über das Internet verkauft werden.
Denn dieses ist auf Gewinnerzielung angelegt und auf eine gewisse Dauer, was schon ausreicht.
Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen, § 3
Baunutzungsverordnung.
Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
Ausnahmsweise können zugelassen werden (bei Bebauungsplänen können ebenfalls Ausnahmen zugelassen sein)
1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
All das liegt hier nicht vor.
Sie haben - neben dem oben stehenden zivilrechtlichen Anspruch - einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde (Gemeindliches Amt für öffentliche Ordnung/Bauamt und Polizei in den Abendstunden, wenn die eben genannte Behörde geschlossen hat), über den das Amt ermessensfehlerfrei entscheiden muss.
Ich würde mich hier damit an den
- Vermieter
- (nochmals) Mieter
und
- das Bauamt
wenden, um mehrgleisig zu fahren und die Sache so jeweils anzugehen.
Auch mietvertraglich kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Nutzung genehmigt ist, weshalb der Vermieter seine Mieter abzumahnen und danach ggf. die außerordentliche Kündigung auszusprechen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg