Habe ein Auto gekauft, hab's bei einer Werkstatt anschauen lassen, es wurde herausgestellt, dass die Querlenker und Radlager gemacht werden müssen. Jedoch weigert sich der Autohändler es zu machen, mit der Begründung "das sind verschleißteile, das muss ich nicht machen, dafür hafte ich nicht."
Ich würde gerne wissen, ob der Händler haften muss oder nicht?
Und falls ich recht habe und rechtlich vor gehe, werden mir die 250€ (Eigenbeteiligung) Anwaltskosten vom Händler übernommen?
MfG
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern ein Rechtsstreit erfolgreich ist, ist der Verlierer zur Kostenerstattung verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Sofern sie bei einer Rechtschutz eine Selbstbeteiligung haben, wird auch diese erstattet.
Nun zum eigentlichen Fall:
Die Erfolgsaussichten für einen Rechtsstreit sind zweifelhaft. Die Ausführungen des Händlers sind nicht unbedeutend.
Verschleißteile sind üblicherweise nicht von der gesetzlichen Gewährleistung umfasst. Hierbei kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an, sprich ob diesbezüglich Abweichungen vorhanden sind.
Des Weiteren ist das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs von Bedeutung. Je älter und mehr gefahrene km desto eher ist auch mit Verschleiß an bestimmten Baugruppen zu rechnen.
Meines Erachtens zählen dazu eben die Querlenker und Radlager.
Im Zweifelsfall würde das Gericht auch ein Gutachten anfordern, welches regelmäßig von einer Rechtschutz getragen wird. Jedoch sollte man sich vorher entsprechend informieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Rückfrage vom Fragesteller21. November 2018 | 09:27
Das Auto ist 10 Jahre alt und hat einen 2.2 Motor (155 ps). Also zählt das als verschleißteil wegen dem Alter?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt21. November 2018 | 10:15
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten, bei einem Alter von 10 Jahren würde ich den Einwand des Händlers als durchaus begründet ansehen, denn dann unterliegen gerade die Teile einem m.E. normalen Verschleiß , sodass eine Haftung für Beseitigung ausgeschlossen sein dürfte.