Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Zugrundelegung Ihrer Angaben beantworte. Ich gehe hierbei davon aus, daß Sie das Fahrzeug als Verbraucher erwarben.
Ihnen stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies erläutere ich Ihnen gerne wie folgt:
1. Es ist zwar auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs grundsätzlich möglich, ein nicht funktionsfähiges Auto „zum Ausschlachten“ und als „Bastlerfahrzeug“ zu verkaufen. Es kommt jedoch nicht hauptsächlich auf die Bezeichnung, sondern auf den tatsächlichen Willen der Parteien an. Daher gilt der Zusatz „Bastlerfahrzeug“ als unbeachtliche Falschbezeichnung, wenn ein Fahrzeug als funktionsfähig, mit neuem TÜV versehen und zum Marktwert eines vergleichbaren funktionsfähigen Fahrzeugs angeboten und verkauft wird. Diese Falschbezeichnung führt nicht zu einem Ausschluß der Mängelhaftung des Verkäufers, OLG Oldenburg, Beschluß v. 3.7.2003, 9 W 30/03
.
Die Beschreibung des Fahrzeugs in dem Angebot bei autoscout und die Höhe des vereinbarten Kaufpreises sprechen hier eindeutig gegen den Erwerb eines „Bastlerfahrzeugs“.
2. Sie können folglich dem Verkäufer gegenüber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
Sie sollten daher dem Verkäufer eine Auflistung der konkreten Mängel zukommen lassen und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist (nicht mehr als zwei Wochen) auffordern, die genannten Mängel zu beheben. Dies erfolgt aus Beweisgründen am besten durch Versendung per Einschreiben. Ein Zeuge sollte hierbei das Schreiben zur Kenntnis nehmen, selbst kuvertieren und bei der Post einliefern.
Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern sowie Schadensersatz geltend machen.
Denkbar wäre auch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Dieses Vorgehen wäre jedoch mit gewissen Risiken behaftet, da Sie im Zweifelsfall dem Verkäufer positive Kenntnis von dem Motorschaden nachweisen müßten. Ein solcher Beweis ist in den meisten Fällen nicht zu führen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück für das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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