Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Bei einem Anwaltsvertrag handelt es sich in der Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinn der §§ 675
, 611 BGB
. Hiernach hat der Anwalt alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, § 667 BGB
. Hiernach hat er sämtliche Schriftstücke an Sie herauszugeben. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist daher insbesondere der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den der Rechtsanwalt für den Auftraggeber erhalten und geführt hat, also sowohl die dem Rechtsanwalt zugegangen Schriftstücke als auch die Kopien eigener Schreiben des Rechtsanwalts.
Die Herausgabepflicht wird in § 50 Abs. 3 Satz 1 BRAO
für den Anwalt weiter konkretisiert. Hiernach ist der Anwalt sogar verpflichtet, die im Rahmen der Beauftragung angelegte Handakte herauszugeben. Ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht des Anwalts besteht nur dann, wenn er wegen seiner Gebühren und Auslagen nicht befriedigt ist
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich jedoch, dass Sie sämtliche Rechnungen beglichen haben. Folglich steht Ihrer Anwältin auch kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu. Zudem gehört es zu den anwaltlichen Pflichten, den Mandanten über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
Folglich sollten Sie die Anwältin unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften umgehend auffordern, den Schriftverkehr an Sie zu übersenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte