Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Höhe des Vergütungsanspruchs hängt in erster Linie davon ab, was Sie mit dem Anwalt vorab vereinbart haben.
Da es hier um eine "Erstberatung" geht, gilt § 34 RVG
. Es gibt keine von vorn herein feststehende Gebühr, sondern es soll vorab eine Gebührenvereinbarung getroffen werden. Falls keine Vereinbarung getroffen wurde und Sie Verbraucher sind (d.h. den Anwalt nicht in einer geschäftlichen Angelegenheit beauftragt haben) git § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG
und der Rechtsanwalt darf für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro, im Falle der Anfertigung einer schriftlichen Ausarbeitung höchstens 250 Euro verlangen.
Ihren konkreten Fall bewerte ich wie folgt:
Wenn Sie mit dem Anwalt (beispielsweise) vorab vereinbart haben, dass eine einstündige Beratung 100 Euro kostet und zwei einstündige Beratungen stattgefunden haben, dann darf der Anwalt auch 2 x 100 Euro fordern. Es handelt sich dann nur um einen Irrtum in der Rechnung (so als ob bspw. nur eine Null vergessen wurde). In solchen Fällen kann die Rechnung korrigiert und der vereinbarte Betrag gefordert werden (vgl. z.B. Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Kommentar, 6. Auflage 2013, § 10, Rn. 38).
Wenn Sie allerdings keine vorherige Vereinbarung getroffen haben, und in der Rechnung ausdrücklich beide Angelegenheiten aufgeführt sind, dann meine ich, dass sich der Rechtsanwalt mit der Rechnung verbindlich festgelegt hat und sich daran festhalten lassen muss. In jedem Falle gilt dann die o.g. "Deckelung" (190/250 Euro je Erstberatung).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Henry Naeve, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Henry Naeve
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Rechtsanwalt Henry Naeve
Vielen Dank für Ihre Antwort, die mir sehr weiter geholfen hat.
Da Sie so deutlich auf meinen Verbraucherstatus und die Deckelung abheben, noch eine Verständnisfrage: Ist in der von Ihnen genannten Obergrenze die MWSt bereits enthalten, oder kann sie stillschweigend aufaddiert werden? Übrigens, beide Beratungen fanden im Mai und Juli statt, also vor der Gebührenanhebung.
Mit freundlichen Grüßen
Die Obergrenze in Höhe von 190/250 Euro ist der Netto-Betrag. Die Umsatzsteuer in höhe von 19 Prozent kommt noch dazu.
Die Gebührenreform spielt für Ihre Frage keine Rolle.