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Musical mit umgetexteten Liedern

30. Januar 2012 17:00 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

zusammen mit einer Verlegerin bastele ich an folgendem Projekt: Ich möchte einen "Roman in Musicalform" schreiben. Innerhalb der Liebesroman-Handlung sollen umgetextete Songs stehen, z.B. soll aus "Money, Money, Money" ein Liedtext mit dem Titel "Männer, Männer, Männer" werden. Lässt sich so etwas machen, ohne Probleme mit dem Urheberrecht zu bekommen?

Wir haben uns überlegt, unsere neuen Liedertexte zwar ohne Noten, aber mit Gitarrenakkorde zu drucken und jeweils unter den Titel zu schreiben: "Melodie: 'Über den Wolken'; Melodie: 'Frere Jaques' ...

Ist so ein Projekt machbar? Oder gibt es vielleicht andere Wege, einen "Roman zum Mitsingen" zu schreiben, ohne rechtlichen Ärger zu bekommen? Kabarettisten bringen schließlich auch umgetextete Songs auf die Bühne, ohne verklagt zu werden.




Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Bei Liedern ist die Verwendung der Musik (Musikwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ) und des Liedtextes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ) gesondert zu betrachten und zu prüfen, ob es sich um eine erlaubte freie Benutzung oder eine bloße Bearbeitung handelt.

2. Eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Materials als Basis für ein eigenes Werk ist dann zulässig, wenn es sich um eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG handelt.
Abzugrenzen ist die freie Benutzung von der Bearbeitung eines Werkes (§ 23 UrhG ), die keine Neuschöpfung, sondern nur die Veränderung eines bestehenden Werkes darstellt und damit unzulässig ist.

Ob eine freie Nutzung oder lediglich eine Bearbeitung vorliegt ist danach zu entscheiden, ob das frühere Werk nur als Vorbild gedient hat, in welchem Umfang die prägenden Züge des Werkes übernommen worden sind und ob die übernommenen Teile im neuen Gesamtwerk verblassen.

3. Die Neutextung auf vorhandene Melodien ist danach unproblematisch, da kein vorhandener Liedtext aufgegriffen wird.

4. Für die Verwendung der Liedmelodien ist jedoch ist nach Ihrem Plan jedoch keine Veränderung geplant, sondern diese sollen – wenn auch nicht mit den vollständigen Noten - als Akkorde abgedruckt werden. Da es sich hierbei aber um einen nicht unwesentlichen Teil des Musikwerkes handelt, wäre dies als Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlung nach §§ 16 , 17 UrhG einzustufen, die nur dem Urheber des Musikwerkes zusteht. Denn die Verbreitung auch nur eines Teiles des Werkes ist leider nicht ohne weiteres zulässig.

Für Lieder bedarf es daher der Zustimmung der jeweiligen Verfasser.

Lieder aus dem volkstümlichen Liedgut wie Frere Jaques dagegen oder von Verfassern, die bereits seit 70 Jahren verstorben sind (§ 64 UrhG ) können dagegen stets verwendet werden.

5. Die Verwendung von Liedern in kabarettistischen und satirischen Aufführungen stellt einen Sonderfall dar. Diese sind durch die antithematische Auseinandersetzung mit der Vorlage gekennzeichnet. Diese setzt notwendig voraus, dass das Original noch als solches erkennbar bleibt, so dass die Kriterien von freier Benutzung und unfreier Bearbeitung keine unmittelbare Anwendung finden (BGH NJW 2001, 603 ).

6. Als rechtssichere Möglichkeiten zur Erstellung des Buches verbleiben daher leider nur, entweder die Melodien selbst zu schreiben oder schreiben zu lassen, nur frei zugängliche Lieder zu verwenden (volkstümliches Liedgut oder gemeinfrei nach § 64 UrhG , s.o.) oder die Erlaubnis der Rechteinhaber vorab einzuholen.


Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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