Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es wird wesentlich auf den genauen Wortlaut des Angebotes ankommen, so dass Sie mir bitte noch in einer gesonderten mail die eBay-Auktionsnummer mitteilen wollen, so dass ich das Angebot und den Text lesen kann.
Sofern Sie die Münze ohne Einschränkung als "Reichsgoldmünze" bezeichnet haben, könnten Sie damit dann -sofern im weiteren Text nichts anderes aufgeführt worden ist- eine Beschaffenheit und Eigenschaft der Münze mit zugesagt haben, die dann aber (leider) tatsächlich nicht vorliegt.
Das stellt dann einen sogenannten Mangel dar und der Käufer hat dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zu verlangen.
Dabei ist es auch irrelevant, ob Sie etwas von Garantie (was neben den obigen Rechtes wegen eines Sachmangels noch eine weitere, zuzätzliche Anspruchsgrundlage darstellen würde) oder einer Rücknahmepflicht geschrieben haben, da dieses schon gesetzlich verankert ist.
Nur wenn Sie die Gewährleistung AUSDRÜCKLICH ausgeschlossen hätten, könnte sich etwas anderes ergeben; dazu muss ich das Angebot lesen.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie in dem Angebot AUSDRÜCKLICH darauf hingewiesen hätten, dass Sie nicht wissen, ob es sich um eine Original oder einen Nachdruck handelt. Dann, aber auch nur dann, könnte hier ein sogenannten Hoffnungskauf vorliegen, wonach der Käufer mit dem Risiko gehandelt hat; der Kaufpreis müsste dann nicht zurückgezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: