Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen zitierte Erstantwort ist komplett zutreffend und Ihre jetztige Frage zeigt, dass die dort Ihnen mitgeteilten Bedenken offenbar die Problematik genau getroffen haben; also eine perfekte Antwort.
Ich gehe bei der jetzigen Frage davon aus, dass es keinen notariell beurkundeten Vorvertrag gibt (ansonsten nutzen Sie mitte die Nachfragefunktion), so dass dann die mündlichen Zusagen keinen Bestand haben, da eben die zwingende Formvorschrift des § 311b BGB
hier nicht eingehalten worden ist - das hat eben zur Folge, dass kein verbindlichen Vertrag besteht, wonach Sie die Vertragsumsetzung verlangen können.
Der Hauskauf wird also auf dei mündlichen Zusagen oder einer gesetzlichen Grundlage nicht zu retten sein. Das wäre nur möglich, wenn der Verkäufer nochmals einwilligt.
Um möglicherweise Schadensersatz verlangen zu können wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280
, 241
i.V.m. § 311 BGB
.hier vom Verkäufer ein solcher Vertrauenstatbestand geschaffen und die Vertragsverhandlung ohne triftigen Grund abgebrochen worden sein.
Und genau das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erkennbar, da SIE den Termin beim Notar abgesagt haben und dann einen geringeren Kaufpreis angeboten haben. Da sehe ich eher auf Verkäuferseite einen triftigen Grund für das Abbrechen der Verhandlung und Verkauf an einen Dritten.
Sie haben daher nur noch dann die Möglichkeiten den Vertrag zu retten, wenn der Verkäufer nochmals dazu bereit ist; derzeit besteht wegen Verletzung der Formvorschrift des § 311b BGB
KEIN wirksamer Kaufvertrag, aus dem Sie Ansprüche auf das Hausgrundstück erfolgreich entgegen dem Verkäuferwillen durchsetzen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Guten Abend Herr Anwalt!
Es ist ja richtig, dass wir den Notartermin abgesagt haben, aber hat sich nicht der zunächst mal vereinbarte Vertragsgegenstand deutlich verändert? Wir wollten zwei Wohnhäuser kaufen, denn diese wurden uns laut Objektbeschreibung angeboten, hätten aber aller Voraussicht nach nur eines bekommen. Hätten SIE da einen Vertrag unterschrieben? Wohl kaum. Ist es da nicht berechtigt, Nachbesserungen des Vertrages zumindest in Betracht ziehen zu wollen? Wir haben in erheblichem Umfang Zeit und Geld investiert um das Objekt zu überprüfen und Sie sehen lediglich auf VERKÄUFERSEITE einen triftigen Grund für das Abbrechen der Verhandlungen? Zumindest moralisch betrachtet finde ich das eine interessante Perspektive...
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihrer Nachfrage entnehme ich eine gewisse Verärgerung über meine Antwort, wobei Sie aber fehlt in der Annahme gehen, dass ICH entsprechende moraliche Perspektiven verkenne.
Denn die Folgen einer Formnichtigkeit stelle ich nicht auf moralische Gesichtspunkte, sondern auf die vom Gesetzgeber vorgegebene Rechtsfolge. Und die vorgeschriebene Form wurde nun einmal nicht eingehalten, so dass Sie keinen wirksamen Kaufvertrag haben, mit dem Sie die Immobilie verlangen könnten - und bitte erinnern Sie sich an Ihre Frage
"Aber gibt es eine Möglichkeit, den Hauskauf noch zu retten?"
auf die die Antwort erteilt worden ist, dass es diese Möglichkeit ohne Einverständnis des Verkäufers nicht gibt.
Auch die Frage
"Hat man irgendeine Handhabe gegen die Eigentümer?"
wurde sogar noch um die Möglichkeit einer Schadensersatzforderung ergänzt, wurde aber verneint.
Und entgegen Ihrer Nachfrage ist nicht allein auf das Absagen des Notartermines abzustellen sondern auch auf die Angebot einer reduzierten Kaufpreiszahlung. DAS stellt nichts anderes dar, als ein neues Angebot, welches der Verkäufer abgelehnt hat. Und wenn eine Kaufpreisreduzierung (verbunden mit der Terminsabsage) kein triftiger Grund ist, dei Verhandlungen dann zu beenden - wann sollte nach Ihrer Auffassung dann überhaupt ein triftiger Grund vorliegen? Wenn Sie etwas verkaufen wollen, Ihr Käufer alles stoppt und dann einen geringeren Preis nennt - würden Sie dann auch dazu tendieren, die Verhandlungen weiterführen zu MÜSSEN? Ich denke nicht.
Sicherlich hätte ich mich nicht so verhalten, das steht außer Frage. Aber vielleicht hätte ich mich im Vorfeld erkundigt, beraten lassen und abgesichert, ggfs durch einen Fachmann.
Und natürlich bleibt es Ihnen unbelassen, Nachverhandlungen zu führen. Aber ist es nicht ebenso unbelassen, der Gegenseite aus Recht einzuräumen, diese Nachverhandlungen abzulehnen? Nach Ihrer Auffassung müsste sonst ein AbschlussZWANG bestehen, wobei ich nicht weiß, ob das dann eine moralisch interessante Perspektive wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg