Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nach Ihrer Schilderung ist zunächst ein Arbeitsvertrag zu den mündlich vereinbarten Konditionen wirksam zustande gekommen. Was hier dann bei dem Ihnen vorgelegten Arbeitsvertrag schiefgelaufen ist, lässt sich schwer beurteilen: Entweder gab es hier tatsächlich Probleme in der Kommunikation, so dass beide Seiten davon ausgingen, dass abweichende Konditionen vereinbart wurden (was nach Ihrer Schilderung unwahrscheinlich klingt) oder es wurden schlicht Fehler bei der Übertragung der mündlichen Vereinbarungen in den schriftlichen Arbeitsvertrag gemacht oder der AG hat sich schlicht und einfach überlegt, dass er die Konditionen doch gerne etwas anders hätte. Gerade im letzteren Fall wäre dies wohl als Abkehr von der eigentlichen Vereinbarung und Unterbreitung eines neuen Angebots zu werten, dass Sie problemlos ablehnen können.
Sie werden am Ende kaum beweisen können, dass der Vertrag nach Ihren Konditionen vereinbart wurde. Tatsächlich haben Sie sich ja inzwischen sowieso gegen die Stelle entschieden, so dass es nur bedingt darauf ankommt, was wirklich vereinbart worden ist.
Ich halte es im Ergebnis auch für relativ unwahrscheinlich, dass der AG tatsächlich erfolgreich Schadensersatz von Ihnen verlangen kann, wobei er natürlich behaupten könnte, das ein Vertrag mündlich zustande gekommen ist, was ja sogar richtig ist – nur zu anderen Konditionen. Hier wäre es ggf. auch besser gewesen, in der Antwort deutlich zu machen, dass der Vertrag in wesentlichen völlig von den Eckpunkten abweicht, die besprochen worden waren, anstatt einfach mitzuteilen, Sie hätten sich anders entschieden (wobei es auch hier darauf ankommt, wie man es schreibt). Aber einen wirklichen Schaden außer der Tatsache, dass ggf. erfolgte Absagen wieder revidiert werden müssen, ist schon schwer zu erkennen und wie Sie ja selbst schildern, wurde die Arbeit in der Vergangenheit auch von anderen Mitarbeitern übernommen, so dass auch hier kein Schaden erkennbar ist.
Um hier noch für etwas Beruhigung zu sorgen, könnte es sich empfehlen, vorsorglich dem Arbeitgeber die schriftliche Kündigung einer etwaigen Vertragserklärung zu übermitteln. Dass bei einer mündlichen Besprechung die Kündigung vor Arbeitsantritt vereinbart worden ist, dürfte sehr unwahrscheinlich sein. In Unkenntnis des vereinbarten Arbeitsbeginns haben Sie so ggf. noch die Möglichkeit, die Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erklären. Und sollte der Arbeitsbeginn vor Ablauf der Kündigungsfrist sein, hätten Sie so trotzdem sichergestellt, dass ein etwaig behauptetes Arbeitsverhältnis maximal bis Ablauf der erstmöglichen Kündigungsfrist bestehen würde, so dass jeglicher möglicher Schaden weiter minimiert wäre. Mehr als diese kurze vorsorgliche Kündigung würde ich hier jedenfalls nicht unternehmen und ansonsten abwarten, ob da wirklich ernsthaft noch etwas kommt.
Im Ergebnis mache ich mir keine ernsthaften Sorgen, dass hier (erfolgreich) Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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