Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Ein mündlicher Mietvertrag dürfte in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht zu erkennen sein. Ein Vertragsschluss setzt nämlich voraus, dass man sich in rechtlich bindender Weise über die Essentialia eines Vertrages geeinigt hat, also über die Mietparteien, den Mietbeginn, die Miethöhe, die Mietsache, Nebenkosten und Schönheitsreparaturen.
In einem ähnlichen Sachverhalt wurde in einem Rechtsstreit, in dem ich als Prozessbevollmächtigter beteiligt war, vom Landgericht Köln entschieden, dass ein mündlicher Mietvertrag schon deshalb nicht geschlossen wurde, weil sich die Parteien nicht über die einzelnen, zu zahlenden Nebenkosten verständigt hatten und zudem noch einen schriftlichen Mietvertrag abschließen wollten.
So dürfte es sich auch in Ihrem Fall darstellen.
Im Ergebnis sehe ich daher keine Chancen, Ansprüche gegen die Interessenten geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht