Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegeben Sachverhalts wie folgt:
Die erste Frage ist, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen worden, da der o.g. Anbieter auf seiner Internetseite die Kostenpflicht nur sehr versteckt offenbart bzw. ob der Vertrag wegen arglistiger Täschnung angefochten werden kann. Unabhängig davon ist allerdings die Widerrufsfrist nicht abgelaufen, da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erteilt worden ist.
Insofern sollten Sie dem Inkassbüro nochmals schriftlich mitteilen, dass Sie zum einen den Vertragsschluss bezweifeln, zum anderen aber den Vertrag in jedem Fall widerrufen und die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hat. Hilfsweise können Sie den Vertrag noch wegen arglistiger Täschung anfechten.
Erfahrungsgemäß ist es für eine zügige Beendigung der Angelegenheit angebracht, dieses Schreiben über einen Rechtsanwalt anfertigen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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