Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie können nur dann Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, wenn Sie beweisen können, daß der Verkäufer das falsche Öl eingefüllt hat UND daß die Schäden auf das falsche Öl zurückzuführen sind.
Wenn Sie dies beweisen können, haben Sie sehr gute Karten. Ansonsten wird es schwierig.
Der Anspruch würde, im Falle der Beweisbarkeit, aufgrund einer arglistigen Täuschung bestehen, da der Verkäufer Sie hätte darauf hinweisen müssen, daß falsches Öl eingefüllt war und dieses zu Motorschäden führen würde.
"Gekauft wie gesehen" würde hier nicht greifen, da es sich um einen verborgenen Mangel handeln würde.
Der Schadensersatzanspruch würde in Höhe des Motorschadens bestehen, d.h. in Höhe des Betrages, der für die Reparatur des Motors fällig würde.
Kurz: Ihr Anspruch gegen den Verkäufer steht und fällt mit der Beweisbarkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
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