Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre konkreten Fragestellungen möchte ich anhand Ihrer hier gemachten Angaben gerne wie folgt beantworten.
Ad 1.
Bei Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB
hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, § 439 Abs. 2 BGB
.
Ein Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang, d.h. bei Übergabe des Fahrzeuges, einen Mangel hatte. Bei einem Verbrauchsgüterkauf wie dem Vorliegenden wird das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang innerhalb der ersten sechs Monate vermutet.
Ob hier tatsächlich ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB
vorliegt, kann in diesem Rahmen nicht beurteilt werden, da dazu vielmehr ein Sachverständiger bzw. ein Fachmann Auskunft geben kann.
Ad 2.
Es gilt der Vorrang der Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1
, 439 BGB
. Danach hat der Händler das „Recht zur zweiten Andienung" (sog. qualifizierter Erfüllungsanspruch), so dass er zunächst nicht verpflichtet ist, Ersatzteile zu liefern. Er kann sich darauf berufen, dass er das Fahrzeug selbst repariert. Gegebenenfalls ist es für den Verkäufer jedoch sinnvoller, Ersatzteile zu liefern anstatt zusätzlich die Kosten des Rücktransports zu übernehmen.
Ad 3.
Der Nacherfüllungsanspruch aus §§ 437 Nr. 1
, 439 BGB
gibt dem Verkäufer das Recht zur Reparatur, und zwar entweder in Eigenregie oder Sie einigen sich mit ihm darauf, dies in Georgien durch eine Werkstatt vor Ort durchführen zu lassen. Erst wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder eine Ihrerseits gesetzte Frist hat fruchtlos verstreichen lassen, können Sie die Reparatur in Georgien durch eine Werkstatt vor Ort durchführen lassen und dem Verkäufer die Reparaturkosten in Rechnung stellen.
Ad 4.
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (Vorrang der Nacherfüllung), haben Sie die weiteren Rechte aus § 437 Nr. 2, Nr. 3 BGB
und können vom Kaufvertrag zurücktreten oder alternativ den Kaufpreis mindern. Bitte beachten Sie dabei, dass gem. § 440 Satz 2 BGB
die Nacherfüllung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt.
Ad 5.
Sie verhalten sich am besten, indem Sie den Verkäufer auf meine hiesigen Ausführungen verweisen und diesem schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Achten Sie dabei darauf, dass Sie sowohl den Zugang des Schreibens (etwa mittels Einschreiben mit Rückschein) als aber auch dessen Inhalt (mittels Zeugen) beweisen können. Sollte der Verkäufer diese Frist fruchtlos verstreichen lassen oder die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, können Sie Ihre vorbezeichneten Rechte geltend machen, also etwa vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und daneben auch Schadensersatz verlangen, soweit ein weiterer Schaden entstanden sein sollte.
Im Interesse aller Beteiligten rate ich Ihnen zum Versuch einer gütlichen Einigung in Form der Beauftragung einer Werkstatt in Georgien mit der Reparatur und der Kostenübernahme durch den Verkäufer.
Bitte beachten Sie abschließend, dass meine gesamten Ausführungen das Vorliegen eines Sachmangels unterstellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf haben oder eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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