Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zunächst müssen Sie die Garantie von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten unterscheiden.
Die Garantie stellt eine freiwillige Verpflichtung des Garanten - hier des Händlers - dar, nach einem vorher beschriebenen Leistungsinhalt für die einwandfreie Funktion zu sorgen etc. Wenn diese Frist abgelaufen ist, so besteht die Verpflichtung nicht mehr, es sei denn es waren von der Garantie noch erfasste Mängel in der Bearbeitung. Folgeschäden außerhalb der Garantiezeit sind meist nicht mehr von der Garantie erfasst.
Daneben verpflichtet die Gewährleistung den Verkäufer, dafür einzustehen, dass die von ihm verkaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Verkauf) frei von Mängeln ist. Somit haftet der Verkäufer für alle Mängel der Sache, die schon im Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Hierunter fallen insbesondere auch die sogenannten versteckte Mängel. Dies sind Mängel die im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht erkennbar sind, aber trotzdem schon vorliegen und sich erst später bemerkbar machen. Ein solcher Mangel könnte in Ihrem Fall vorgelegen haben, da Sie vermuten, dass die Ursache des Schadens ein Mangel gewesen ist, der schon von Anfang an dem Fahrzeug innewohnte.
Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt nach § 438 BGB
2 Jahre. Das Gesetz sieht allerdings beim Kauf von gebrauchten Gegenständen eine Möglichkeit vor, diese Frist durch eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien auf 1 Jahr zu verkürzen. Sie sollten Ihren Kaufvertrag nebst AGB auf eine entsprechende Klausel überprüfen.
Wenn demnach keine Verkürzung vereinbart worden sein sollte, so besteht für Sie die nächste Hürde darin, beweisen zu müssen, dass der Wagen bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) mängelbehaftet gewesen ist. Denn nur darauf zielt die Gewährleistung ab: der Verkäufer muss eine Sache frei von Mängeln übergegeben. Darin zeigt sich auch der Unterschied zu einer vom Verkäufer abgegebenen Garantie, wo der Verkäufer ohne Wenn und Aber einsteht, wenn sich innerhalb der Garantiezeit Mängel ergeben.
Von der gesetzlichen Vermutung, dass bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Gefahrübergang die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes schon bei Übergabe bestand können Sie vorliegend nicht profitieren, da seit Übergabe bereits ein Jahr vergangen ist. Sie tragen somit die Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs schon im Übergabezeitpunkt, Sie sollten daher ein Gutachten bei einem Sachverständigen machen lassen um diesen Punkt sicher abzuklären. Nur wenn Sie einen Nachweis führen können, können Sie Ansprüche erfolgreich geltend machen, es sei denn die Gewährleistungsfrist ist in Ihrem Fall auf 12 Monate vereinbart worden. Aber selbst dann besteht bei entsprechendem Gutachten die Möglichkeit, dass die Mängelbeseitigung durch die vorangegangenen Arbeiten noch gar nicht abgeschlossen gewesen ist. Dies kann aber sicher nur ein Gutachter beurteilen.
Sie können sich parallel auch an die Schiedsstellen des KfZ Gewerbes wenden. Diese versuchen bei Streitigkeiten zu vermitteln. Sofern in Ihrem Fall keinerlei Rechte bestehen sollten, bzw. kein Nachweis geführt werden kann, kann die Anrufung der Schiedsstelle zudem die Kulanzbereitschaft des Händlers fördern.
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