Anfang 2022 habe ich mehrere Möbelstücke bei Hofmeister gekauft. Unter anderem einen qualitativ hochwertigen Keramiktisch. Wegen Barzahlung bekam ich einen hohen Rabatt, und er Kauf war somit überhaupt erst möglich und meine Freude groß. Der Tisch wurde neu hergestellt und Lieferung erfolgte im Sommer. Leider mit einem Mangel.
Der Tisch hat 2 Einlegeplatten. Eine davon ist perfekt, die andere an den Außenseiten nach oben gebogen. Diese Platte habe ich reklamiert. Lt. mehreren Mitarbeitern von Hofmeister und sogar einem Gutachter des Herstellers ist die Toleranz deutlich überschritten.
Es wurde uns eine neue Einlegeplatte geliefert, die direkt wieder mitgenommen wurde, da schon beim Auspacken offensichtlich war, dass die Platte so stark verbogen war, dass man sie nicht mal einsetzen konnte.
Ich habe immer noch die verbogene erste Platte. Der Hersteller weigert sich eine neue Platte auszuliefern und beruft sich darauf, die schiefe Platt läge im Toleranzbereich, egal was alle anderen sagen. Er möchte den Tisch zurücknehmen. Genau das will ich aber nicht! Der Tisch ist absolut großartig und durch die massiven Preiserhöhungen könnte ich mir nie wieder so einen hochwertigen Tisch leisten. Natürlich stört die schiefe Einlegeplatte, aber ich könnte mit einer fairen Gutschrift damit leben. Leider bietet das Möbelhaus nur 200 € an. Die Platte ist aber mehr als doppelt soviel wert! Sie drängen mich den Tisch zurückzugeben, was ich aber vermeiden möchte.
Optimal wäre eine gerade Einlegeplatte.
Mit einer höheren Gutschrift könnte ich mit der Platte leben, da ich sie nicht dauerhaft nutze.
Rückgabe wie vom Möbelhaus gefordert kommt für mich aus Kostengründen nicht in Frage.
Was kann ich tun?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Da die Gegenseite einen zweiten Nachbesserungsversuch verweigert, können Sie bereits jetzt gemäß § 441 BGB den Kaufpreis mindern. Das Problem ist im Wesentlichen die Höhe der Kaufpreisminderung, da diese der Wertminderung durch den Mangel entsprechen muß, und im Zweifel zu schätzen ist.
Zur Sicherheit sollten Sie der Gegenseite eine Frist zur Nachbesserung (Neulieferung oder Reparatur, soweit möglich) setzen, und erst nach deren Ablauf die Minderung verlangen.
Alternativ können Sie auch eine mangelfreie Platte einklagen. Ob der Hersteller in der Lage ist, eine solche zu liefern, wäre die nächste Frage.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller4. Februar 2023 | 09:13
Sehr geehrter Herr Weber,
das Möbelhaus hat auf meine Forderung einer Kaufpeisminderung nach § 441 BGB nicht reagiert.
Sie bestehen weiterhin auf Rückgabe des Tisches und kompletter Kaufpeiserstattung oder ich soll mit der schiefen Platte leben. Das Angebot eines Gutscheins haben sie zurückgezogen.
Könnten Sie eine Kaufpreisminderung durchsetzen, oder ist der Kosten/Nutzen-Aufwand dafür zu groß?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt4. Februar 2023 | 13:42
Sehr geehrte Ratsuchende,
angesichts der Distanz wäre ein örtlicher Anwalt die bessere Wahl. Ob der Kosten/Nutzen-Aufwand angemessen ist, können nur Sie entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt