in kürze habe ich eine mündliche Verhandlung zur einstweiligen Anordnung nach GewSchG.
1) Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung meiner Frau.
2) Ich darf mich meiner Frau nicht nähern, aufsuchen und kontaktieren.
Frage, kann ich bei der mündlichen Verhandlung einbringen, dass ich alle meine persönlichen Gegenstände herausholen möchte/darf? Bzw. eine vertraute Person von mir? (Computer, einen TV, Klamotten, eine Couch, Hantel e.t.c.) ich kann nachweisen das mir die Gegenstände alle bereits vor der Ehe gehörten. Alles was in der Ehe angeschafft wurde spreche ich Ihr zu.
Vielen dank.
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FrageVerhandlung
Sie können in der mündlichen Verhandlung ansprechen, dass Sie Ihre persönlichen Sachen abholen lassen möchten. Die Herausgabe Ihrer persönlichen Sachen steht auch in unmittelbaren Zusammenhang mit der Zuweisung der Wohnung und eines möglichen Kontaktverbotes.
Da offenbar jeglicher Kontakt vermieden werden soll, sollte auch in der mündlichen Verhandlung dieser Punkt besprochen und geregelt werden.
In der mündlichen Verhandlung sollten Sie auch gleich anbieten, dass nicht Sie, sondern ine namentlich genannte Person die Sachen abholen wird.
Damit zeigen Sie auch, dass Sie bereit sind, Konflikte zu vermeiden. Es besteht dann auch die Möglichkeit, gleich einen Termin verbindlich zu vereinbaren.
Zur mündlichen Verhandlung müssen Sie dann eine Liste mit den Gegenständen mitbringen, die Sie abholen lassen wollen. Sie sollten dann auch die Nachweise mitbringen, dass die Gegenstände in Ihrem Eigentum stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller20. August 2015 | 15:31
Vielen dank für die ausführliche Antwort.
Was für eine Frist wäre angemessen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. August 2015 | 15:34
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei den dringend benötigten Sachen (Bekleidung, Papiere) dürften zwei Tage ausreichend sein, bei den anderen Gegenständen eine bis zwen Woche(n).
Machen Sie deutlich, dass Sie eine friedliche Einigung wollen, aber diese Sachen eben dringend benötigen.