Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung kann der Scheidungsantrag nach § 626 ZPO
auch ohne Einwilligung des/der Antragsgegners/in jederzeit zurückgenommen werden.
Die Rücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären durch Schriftsatz oder vor Beginn der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber.
Dies gilt aber nur dann, wenn der Ehemann nicht seinerseits einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat.
Die Kosten werden Ihnen bei der Rücknahme vollständig auferlegt, allerdings werden die Gerichtskosten wohl ermässigt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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