Sehr geehrter Ratsuchender,
solange Sie als Lebensgemeinschaft die Wohnung einvernehmlich genutzt haben, galt zumindest stillschweigend die Vereinbarung, dass beide im gleichen Umfange das Recht hatten die Wohnung zu betreten und zu nutzen (als sogenannte „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“).
Für die Frage, ob Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin noch das Recht zusteht, die zuvor gemeinsame Wohnung zu betreten, kommt es auf die zwischen Ihnen und Ihrer ehem. Lebensgefährtin getroffenen Abreden an.
Ich unterstelle jetzt einmal, dass es sich bei der Wohnung um eine Mietwohnung handelt und Sie im Rahmen der Trennung nicht konkret über die weitere Nutzung der Wohnung gesprochen haben.
In diesem Fall muss aus den Umständen gefolgert werden, ob Ihrer ehem. Lebensgefährtin das Betreten weiter erlaubt sein soll.
Relevant ist hier zunächst, ob die Wohnung gemeinsam angemietet worden ist. Ist dies der Fall, so besteht für beide zunächst im Außenverhältnis zum Vermieter eine gesamtschuldnerische Haftung für den Mietzins. In diesem Fall stünde Ihnen die Wohnung allein zu, wenn Sie sich im Innenverhältnis zu Ihrer ehem. Lebensgefährtin allein zur Tragung des Mietzinses verpflichtet haben. Soll Ihre ehem. Lebensgefährtin demgegenüber weiter die Miete anteilig tragen, so wird man daraus schließen müssen, dass ihr auch weiter das Recht zur Nutzung der Wohnung zusteht, selbst wenn alle in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände aus der Wohnung entfernt wurden.
Sind Sie jedoch alleiniger Mieter (oder Eigentümer) oder tragen den Mietzins zumindest im Innenverhältnis zu Ihrer ehem. Lebensgefährtin allein, so kann aus der Tatsache, dass sich ihre Lebensgefährtin endgültig von Ihnen getrennt hat, ausgezogen ist und alle eigenen Gegenstände aus der Wohnung entfernt hat geschlossen werden, dass die Wohnung von ihr aufgegeben wurde und Ihnen nunmehr die alleinige Nutzung zustehen soll. In diesem Fall können Sie ihrer ehem. Lebensgefährtin, genau wie jedem anderen auch, grundsätzlich den Zutritt zur Wohnung verweigern.
Soweit Ihre ehem. Lebensgefährtin Geld für in der Wohnung befindliche Gegenstände verlangt, scheint sie damit ausdrücken zu wollen, dass sie davon ausgeht, ihr stünden noch Eigentumsrechte an den betreffenden Gegenständen zu.
Hier ist im einzelnen zu prüfen, ob die betreffenden Gegenstände gemeinsames oder gar alleiniges Eigentum ihrer ehem. Lebensgefährtin geworden sind.
Hierfür stellt man zunächst auf den Willen der Beteiligten an. Waren Sie sich mit ihrer ehem. Lebensgefährtin darüber einig, dass ein Gegenstand ihnen gemeinsam gehören soll, so ist gemeinsames Eigentum entstanden.
Da eine konkrete Willensäußerung in der Regel nicht vorliegt, dürfte es maßgeblich darauf ankommen, wer die Gegenstände gekauft und bezahlt hat. Selbst wenn ein Lebensgefährte einen Gegenstand allein für den gemeinsamen Haushalt erstanden hat, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der andere Lebenspartner nur im Rahmen des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft zur Mitbenutzung berechtigt sein soll. Sofern die betreffenden Gegenstände daher von Ihnen allein erstanden worden sind, stehen Ihrer Lebensgefährtin keine Ansprüche hieran mehr zu.
Sofern sich noch Gegenstände ihrer ehem. Lebensgefährtin in der Wohnung befinden, wären Sie verpflichtet, ihr zumindest – in terminlicher Abstimmung mit Ihnen – die Entfernung zu gestatten.
Hinsichtlich gemeinschaftlich erworbener Gegenstände sollte nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung gefunden werden. Anbieten würde sich entweder ein Ausgleich in Geld (nach dem Zeitwert der Gegenstände) oder eine gerechte Aufteilung der Gegenstände ebenfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitwertes.
Dies gilt selbstverständlich auch für seitens Ihrer ehem. Lebenspartnerin bereits entfernte, im gemeinsamen Eigentum stehende Gegenstände.
Ich hoffe Ihnen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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