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Modernisierungsmaßnahmen in Nachbarwohnungen durch den Vermieter

| 22. Januar 2019 11:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich die Miete um 15% reduzieren, wenn in den Nachbarwohnungen dauerhaft Modernisierungsarbeiten vorgenommen werden?

Ja, denn die Miete kann gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB für die Zeit, während der vertragsgemäße Gebrauch gemindert ist, angemessen herabsetzen werden. Die Rechtsprechung hat bei Baulärm, Verschmutzung, Sanierung, Belästigung durch Lärm und Schmutz während Sanierungsarbeiten am Haus eine Reduzierung von 15% anerkannt. Auch 20 % sind möglich, wenn es sich dabei um langwierige Bauarbeiten in der Nachbarschaft handelt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne seit 2015 in einem Mehrparteienhaus (15. Stockwerke à 9 Wohnungen); dieses wird von einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft verwaltet.
Seit meinem Einzug - und wahrscheinlich auch schon davor - werden Wohnungen nach dem Auszug eines Mieters modernisiert was mit sehr hohem Lärm verbunden ist.
Bei meinem Einzug wurde nicht erwähnt, dass hier fast das ganze Jahr über gebaut wird.
Fliessen werden rausgerissen, die Einbauküche und Sanitäranlagen entsorgt (egal wie neu diese sind).
Der Lärm ist sogar unerträglich wenn im 3-4 Stock modernisiert wird - es hallt bis zu mir hoch ins 15. Stockwerk.

Verstehen Sie mich nicht falsch, es geht mir nicht darum, dass "mal" eine Wohnung modernisiert wird; aber hier im Haus werden durch eine hohe Fluktuation andauernd Wohnungen modernisiert.
Außerdem herrscht dadurch neben dem Lärm auch Schmutz. Zudem sind sehr oft die Aufzüge kaputt da - wie der Hausmeister berichtet - durch die Handwerker die Fahrstühle überladen werden mit Schutt, Baumaterial etc.

Ich kürze seit zwei Jahren die Miete um 10%, wenn bei mir im 15. Stock gebaut wird auch noch 2% wegen Schmutz - was auch von der Wohnungsverwaltungsgesellschaft so akzeptiert wird.
Doch so langsam wird das immer nerviger weil im Jahr fast mehr gebaut wird und Lärm herrscht als Ruhe.

Meine Fragen:
- Ist 10% Kürzung angebracht oder kann ich auch 15% kürzen?
- Macht es einen Unterschied, ob saniert oder modernisiert wird? Die Hausverwaltung spricht immer von Instandsetzungsmaßnahmen!
- Müssen die Modernisierungsmaßnahmen angekündigt werden, und wenn ja, was kann man tun, wenn die Arbeiten ohne Ankündigung stattfinden.
- Was kann man gegen verdreckte Hausbereiche (Eingangsbereich, Aufzüge, Haustür) verursacht durch die Hausverwaltung tun? Kann ich da auch wegen Schmutz kürzen oder nur, wenn es unmittelbar bei mir im 15. Stockwerk verdreckt ist?

Ich danke schoneinmal für Ratschläge.

Mit freundlichen Grüßen

22. Januar 2019 | 12:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

- Ist 10% Kürzung angebracht oder kann ich auch 15% kürzen?

Die Verwaltung bzw. der Vermieter akzeptieren 10 % Mietminderung.
Das ist ein Betrag, der auch von Gerichten ausgeurteilt wurde.

Auch 20 % sind möglich (Baulärm, Staub, Verschmutzung; Lärm- und Staubbelästigung durch
langwierige Bauarbeiten in der, Nachbarschaft; AG Berlin-Mitte, 27. November 2007 – 9 C 260/07 ).

15% wurden vom Landgericht Berlin ausgeurteilt bei Baulärm, Verschmutzung, Sanierung, Belästigung durch Lärm und Schmutz während Sanierungsarbeiten am Haus (Urt. v. 22.09.2006 – 63 S 126/06 ).

Es kommt zwar immer auf die konkreten Einzelfallumstände an. Die Minderung richtet sich gemäß § 536 Abs. 1 S. 2 BGB : "Für die Zeit, während der die Tauglichkeit [zum vertragsgemäßen Gebrauch] gemindert ist, hat [der Mieter] nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten."

> Sie werden aber auch 15 % mindern können.

- Macht es einen Unterschied, ob saniert oder modernisiert wird? Die Hausverwaltung spricht immer von Instandsetzungsmaßnahmen!

> Das macht, da es sich um einen Dauerzustand handelt, keinen Unterschied.

- Müssen die Modernisierungsmaßnahmen angekündigt werden, und wenn ja, was kann man tun, wenn die Arbeiten ohne Ankündigung stattfinden.

§ 555a Abs. 2 BGB : "Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich."

§ 555c Abs. 1 BGB : "Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung)."

> Durch die Bauarbeiten in anderen Wohnungen ist aber Ihre Mietsache (abgesehen von Lärm und Schmutz) "körperlich" nicht betroffen, sodass sie die Maßnahmen nicht unterbinden können, wenn diese nicht (rechtzeitig) angekündigt werden.
Bezüglich Ihrer Wohnung liegt keine Modernisierungsmaßnahme (§ 555b BGB ) vor.

- Was kann man gegen verdreckte Hausbereiche (Eingangsbereich, Aufzüge, Haustür) verursacht durch die Hausverwaltung tun? Kann ich da auch wegen Schmutz kürzen oder nur, wenn es unmittelbar bei mir im 15. Stockwerk verdreckt ist?

> Ja, grundsätzlich schon. Eine Minderung deswegen wird aber in den 15 bzw. 20 % (s.o.) enthalten sein.
Eine Minderungsqoute für Dreck im EIngangsbereich ist schwer zu beziffern und könnte auch unterhalb der Ergeblichkeitsschwelle liegen (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB ).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Januar 2019 | 13:07

Vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort.

Das heißt, ich kann die Miete um 15% kürzen wegen dem andauernden Lärm ohne mit der Wohnungsgesellschaft in einen Rechtsstreit zu gelangen?
Es geht mir einfach darum, wenn ich ab dem folgenden Monat ankündige, die Miete von nun an um 15% zu kürzen - dass die Hausverwaltung nicht sagen kann, ich darf das nicht, weil ich sonst immer 10% gekürzt habe und es gibt keinen Grund plötzlich 15% zu kürzen.

Viele Grüße aus Berlin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Januar 2019 | 13:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Hausverwaltung kann sich nicht mit der Begründung gegen die 15 % wehren, dass in der Vergangenheit immer nur 10 % gemindert wurde.

Grund der Erhöhung ist eine andere Bewertung der Situation.

Eine Garantie, dass es keinen Rechtsstreit gibt, kann ich Ihnen aber nicht geben.
Letztlich müsste ein Gericht werten, was ein angemessener Minderungsbetrag ist.
Auf Ihrer Seite stehen zumindest die genannten Berliner Entscheidungen.

Eine Vorhersage, ob bei Ihnen in Ihrer konkreten Situation 10, 15 oder 20 % richtig sind, ist nicht ernsthaft zu treffen.

Jedenfalls müssen Sie keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs befürchten, solange eine mögliche zu hohe Minderung in der Summe nicht mehr als eine Monatsmiete beträgt. Minderen Sie 15 %, ob wohl nur 10 % richtig wären, würden Sie eine Monatsmiete "Mietrückstand" erst nach 21 Monaten überschreiten.

Eine Zahlungsklage wegen möglicherweise 5 % Zuviel-Minderung ist unwahrscheinlich, weil wahrscheinlich für den Vermieter unwirtschaftlich.

> Sie könnten beispielsweise temporär, wenn die Belastung höher als "normal" ist, 15 % mindern.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2019 | 13:42

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