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Modelvertrag - Wann und wie kann raus?

14. März 2006 10:49 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


15:29

Liebes 123-recht Team,

ich habe eine rechtliche Frage bezüglich eines Vertrages:

Der Vertragstext:

Buchungsvertrag zwischen

Herr XXX und Agentur YYY

KUNDE: ZZZZ

Vertrag über: Moderation (freie Mitarbeiterin von KUNDE ZZZZ)

Honorar: xxx EUR, minus 14,2 % Agenturprovision zzgl. 16 % MwSt. Gagenauszahlung von AGENTUR YYY

Vertragslaufzeit: ab 01.02.2005 auf unbestimmte Laufzeit

Allgemeine Vertragsbedingungen:

1) Herr xxx ist nicht berechtigt Verträge bzw Buchungen mit Bindender Wirkung vom Kunde ZZZZ abzuschließen es sei denn die Agentur YYYY ist hierüber informiert und einverstanden. Alle Aktiviäten werden nur nach vorheriger Rücksprache mit u/Agentur YYYY durchgeführt. [BEM: Hier sollte bestimmt statt dem "u" Herr XXx als Model stehen. Ist aber NICHT der Fall]

Etwaige Nebenabsprachen und zusätzliche Buchungen auch für andere Projekte von KUNDE ZZZZ hat Herr XXXXX der Agentur unverzüglich zu melden, andernfalls behalten wir uns vor eine Konventionalstrafe anzusetzen.

2.)Falls ein Buchungstermin nicht eingehalten wird der von Herrn XXX bestätigt wurde ist ein Nachweis (Arztzeugnis) zu erbringen, andernfalls muss Herr XXX für den Ausfall aufkommen.

3.) Folgeaufträge sind ausschließlich über die Agentur YYYY abzuwickeln. Auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit sind Folgeaufträge an die Agentur YYYYY zu melden. Dies gilt auch für eventl. Mitbewerber von KUNDE ZZZZZ.


Die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages bestätigen die Vertragspartner mit ihrer Unterschrift.

Berlin, DATUM


AGENTUR YYYY Herr XXXX




FRAGEN:

Ich möchte aus dem Vertrag raus.

1.) Es steht nichts von Kündigungslaufzeit oder Frist. Wann und wie kann raus?

2.) Es steht zwar, dass Folgeaufträge (auch nach der Vertragslaufzeit) zu melden sind. Bin ich jedoch dann auch verpflichtet eine Provision an die Agentur abzuführen?
Oder gilt dieser Passus nicht?

PS: Weiteren Vertragstext gibt es nicht.


Vielen Dank für die Hilfe!





14. März 2006 | 12:02

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

es handelt sich m.E. um einen Dienstvertrag. Der entscheidende Unterschied zum Werkvertrag ist, daß bei einem Dienstvertrag nur die bloße Verpflichtung zum Tätigwerden geschuldet wird, bei einem Werkvertrag aber die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs (Herstellung eines Werks).

Frage 1)
Es gilt daher § 621 BGB , der wie folgt lautet:

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;

2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;

3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;

4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres;

5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Sie haben keine Vereinbarung für die Vergütung geregelt, daher gilt für Sie Ziffer Nr. 5. Sollte - wovon ich ausgehe, die Tätigkeit Sie hauptsächlich in Anspruch nehmen, muß eine Kündigungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden.

Frage 2)
Da keine Regelung getroffen wurde, müssen Sie auch keine Provision abführen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 14. März 2006 | 15:14

Lieber Herr Wille,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine Nachfrage hätte ich zu dem Punkt 2:

2.) Es steht zwar, dass Folgeaufträge (auch nach der Vertragslaufzeit) zu melden sind. Bin ich jedoch dann auch verpflichtet eine Provision an die Agentur abzuführen?

Sie schreiben dazu, dass ich keine Provision für die Folgeaufträge zu zahlen habe.

- Bin ich jedoch verpflichtet diese Folgeaufträge zu "melden"?
---

Da die Vergütung nur dann anfällt, wenn eine Buchung seitens den Kunden vorgenommen wurde, kann ich also ohne Frist kündigen?!?

Gruß


AW



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. März 2006 | 15:29

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Meldung der Folgeaufträge auf unbestimmte Zeit wäre dann auf jeden Fall unwirksam, wenn der Vertrag ein vorformulierter Vertrag wäre.

Nein, ich halte die Kündigungsfrist von 14 Tage für richtig. Sie sollten aber in Ihrer Kündigung schreiben:
Hiermit kündige ich den Vertrag zum .... (Frist in 14 Tagen), vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt"

Versenden Sie das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(163)

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