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Mobilfunkvertrag - Beweislast für Kündigung?

| 23. Juni 2013 15:47 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Zusammenfassung

Die Beweislast dafür, daß ein Vertrag geschlossen wurde, hat derjenige, der aus diesem (angeblichen) Vertrag Rechte herleiten will.

Sehr geehrte Damen und Herren,

lt meinen Unterlagen habe ich am 07.10.2010 einen Mobilfunkvertrag mit Base abgeschlossen.
Diesen habe ich fristgerecht zum 07.10.2010 gekündigt, was von Base auch anerkannt wurde.
Das Problem besteht hier darin, das ich in dieser Zeit angeblich einen Folgevertrag abgeschlossen habe,l welcher erst zum 14.11.2013 gekündigt ist.
Ich schrieb Base hierzu, das ich zu keiner Zeit einem 2. Vertrag zugestimmt hätte und dieser Vertrag, welcher wohl bei einem Werbegespräch am Telefon zustande kam, nicht rechtskräftig, die Forderungen also unzulässig und nicht gerechtfertigt seien.
Base wurde von mir aufgefordert Beweise für einen angeblichen Vertragsabschluss vorzulegen,was sie natürlich nie erfolgte.
Sie antworteten mit mehreren Mahnungen und einer außerordentlichen Kündigung.
Der Vorgang wurde an das SNT Inkasso & Forderungsmanagement GmbH, Potsdam übergeben. Von dieser Firma habe ich jetzt auch eine Zahlungsaufforderung erhalten von 149,96 EUR, welche auf den 13.06.2013 datiert ist.
Meine Frage zu diesem Thema lautet,
Ist ein Vertrag rechtens, wenn dieser angeblich durch ein Werbegespräch am Telefon abgesclossen wurde, ich diesen aber keineswegs zugestimmt habe?
Wie ist der richtige Weg um aus diesem Ärger wieder heraus zu?

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. Einen Vertrag, dem Sie "nicht zugestimmt" haben, kann es deshalb nicht geben.

Der in Rede stehende Folgevertrag kann vielmehr nur zustande gekommen sein, indem Sie

(a) ein auf Abschluß dieses Vertrags gerichtetes Angebot angenommen haben oder
(b) selbst ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitet haben und dieses dann angenommen wurde.

Ist – wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe – weder das eine noch das andere geschehen, besteht kein Vertrag.

II. Wenn kein Vertrag geschlossen wurde und Sie auch keine Leistungen in Anspruch genommen haben, besteht für Sie zur Zeit kein Handlungsbedarf.

Denn ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen, kann letztlich nur ein Gericht entscheiden. Reagieren müssen Sie deshalb erst, dann aber unbedingt, sobald Ihnen ein Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt wurde.

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muß die Gegenseite beweisen, daß und mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen wurde. Das dürfte nach Ihrer Schilderung nicht gelingen, eben weil es offenbar an einer Vertragserklärung von Ihrer Seite fehlt.

III. Außergerichtlich können Sie m. E. kaum noch etwas ausrichten: Sie haben der Gegenseite Ihren Standpunkt bereits dargelegt, diese ist jedoch ersichtlich anderer Auffassung.

Sie sollten allerdings die Vertragserklärung, die Sie angeblich telefonisch abgegeben haben, gegenüber Ihrem angeblichen Vertragspartner noch "vorsorglich und hilfsweise" widerrufen.

Falls Ihnen (noch) ein Widerrufsrecht zusteht, entziehen Sie so einem Streit darüber, ob ein Vertrag geschlossen wurde, möglicherweise den Boden.

Ich hoffe, daß ich Ihnen weiterhelfen konnte, und bin im Rahmen eines Mandats gerne bereit, in dieser Sache Ihre Interessen zu vertreten. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. Juni 2013 | 18:03

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