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Mobilfunkvertrag, Kündigung, Schadensersatz, Inkasso

7. Januar 2021 22:12 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Guten Abend,

Ich versuche es kurz und genau zu schildern.

Mobilfunkvertrag ( ohne handy ) bei Vodafone seit 1.8.2020
- Die Sim Karte habe ich bis heute weder aktiviert noch benutzt.

Und zwar bekomme ich meine Rechnungen Online und nicht per Post.
Ich bin auch Kabel Kunde bei Vodafone und habe im call center im September angerufen und gebeten das man mir die Rechnungen per Post sendet, was bis heute nicht passiert ist.

Fakt ist auch das ich die Handyrechnung nicht bezahlt habe da ich nicht wusste das bei vodafone Kabel und Mobilfunk getrennt läuft.

Im Dezember habe ich eine Email bekommen das mir der Vertrag sofort gekündigt wird und ich jetzt eine Rechnung von 600 € Schadenersatz zahlen soll. Bei Vodafone angerufen habe ich gebeten mir die Rechnung und Forderungsaufstellung Per Post zu schicken, auch das habe ich nicht erhalten.
ca 2 Wochen später habe ich eine email vom Inkasso bekommen und die wollen jetzt knapp 800€ haben von mir.

Meine Frage wäre jetzt , was kann ich tuen ? wie gehe ich am besten dagegen vor.

Mit freundlichen Gruss
Marcel K

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie haben einen Anspruch auf Erteilung einer Papierrechnung. Wenn das Unternehmen Ihnen diese nicht erteilt, so müssten Sie diesen Anspruch notfall mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Hiervon unabhängig ist jedoch Ihre Zahlungspflicht zu bewerten. Sie haben infolge des Vertragsschlusses die Rechtspflicht zur Zahlung des Vertragspreises, und zwar unabhängig davon, ob Sie eine überlassene Simkarte aktiviert und gebraucht haben oder nicht. Den geschuldeten Vertragspreis sollten Sie insofern zahlen. Soweit Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden, haben Sie Inkassogebühren in gesetzlicher Höhe, d.h. nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, zu zahlen.

Sie haben allenfalls die Möglichkeit, bei Nichterteilung der Papierrechnung von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht dürfte jedoch wegen § 320 Abs. 2 BGB nicht hinsichtlich des gesamten Rechnungsbetrages bestehen, sondern allenfalls hinsichtlich eines Betrages, der den Herstellungskosten einer Papierrechnung entspricht. Denn Ihnen wurde Ihren Angaben entsprechend eine Rechnung erteilt, jedoch nur nicht in der richtigen Form, sodass ein Zurückbehaltungsinteresse lediglich insofern bestehen dürfte, als es die Kosten für die Rechungserteilung in der gewünschten Papierform sichert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 8. Januar 2021 | 12:05

Vielen Dank,

Gibt es nicht viele Gerichtsurteile dagegen das man keinen vollen schadenersatzzahl zahlen muss wenn der Anbieter einen kündigt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Januar 2021 | 12:08

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie haben dem Mobilfunkanbieter im Falle der Vertragskündigung den ihm entgangenen Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich indes nicht auf den vollen Vertragspreis, sondern lediglich auf den entgangenen Gewinn des Unternehmens. Für die Schadenshöhe ist das Unternehmen voll beweispflichtig (§ 280 BGB).

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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