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Mobiles Welpengitter für Garten mit Sondernutzungsrecht in Mehrfamilienhaus (WEG)

19. Juli 2023 11:28 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo zusammen,

ich bedanke mich vorab für Ihre rechtliche Ersteinschätzung!

Wir wohnen seit August 2019 im Untergeschoss eines
Mehrfamilienhauses (WEG), für dessen Garten wir ein Sondernutzungsrecht besitzen.

In der Teilungserklärung gibt es keine auffälligen Rechte und Pflichten außer der üblichen Tatsache, dass wir für die Instandhaltung/-setzung des Gartens aufkommen müssen.

Seit Januar 2020 haben wir einen Kater, der als Freigänger täglich/nächtlich durch eine von uns nach Abstimmung mit unserem Vermieter in die Wohnzimmerterrassentür eingebaute elektrische Haustiertür geht.

Seit Januar 2023 haben wir zudem einen kleinen Shiba Inu Hund (ebenfalls durch Vermieter und Hausverwaltung abgesegnet). Dieser nutzt auch diese Haustiertür.

Leider ist unser Sondernutzungsrechtsgarten an einer Seite nicht eingezäunt und damit zum Gemeinschaftsgarten (inkl. Fahrradstellplatz und Kinderschaukel) und zur Straße hin offen was unsere Privatsphäre stört und ein Sicherheitsrisiko darstellt.

Weil unser mittlerweile neunmonatiger Junghund nicht frei auf die Straße laufen soll, haben wir bei der Eigentümerversammlung den nachträglichen Bau a) einer Sichtschutzhecke und b) eines Garten-/Hoftores angefragt (so wie es im Übrigen jedes andere Haus hier in der Nachbarschaft hat), um zu vermeiden, dass fremde Menschen/Tiere einfach so in unseren Garten gelangen und unser Hund eben ausbüchsen können.

Beides wurde abgelehnt (allerdings waren nicht alle Eigentümer auf den Versammlungen dabei, sodass zwei Nein-Stimmen gegen die eine Ja-Stimme unseres Vermieters bereits ausreichten): eine Hecke sei zu pflegeaufwändig und die anderen acht Parteien störe es nicht, wenn Fremde in unseren Garten liefen.

Um also der Sache Herr zu werden und Unmut bei den zwei kritischen Seniorenparteien zu vermeiden, haben wir übergangsweise ein mobiles Welpengitter (80cm hoch, nicht fest im
Boden einbetoniert oder verschraubt, sondern steht auf Metallstandfüßen auf dem Rasen) aufgestellt, da ein Nachbar vergangene Woche anstatt bei uns zu klingeln, die Polizei gerufen hat, weil unser Hund an einem
Donnerstagmorgen um 8 Uhr in unserer Tiefgarageneinfahrt geschlafen hat.

Keine 24h nach Aufstellen des Gitters erhielten wir von derselben Partei, die auch die Polizei rief, über die Hausverwaltung eine Beschwerde, wir hätten ohne Genehmigung einen „massiven Stahlzaun" aufgebaut.

Andere Hausbewohner und auch unser Hausmeister erachten dieses Vorgehen der Nachbarn als lächerlich. Ich kann damit leben, nur möchte ich rechtlich abgesichert sein. Welche Möglichkeiten haben wir?

Ich habe kein Gerichtsurteil gefunden, in dem ein 80cm hohes mobiles Welpengitter verboten wurde, lediglich ohne Genehmigung gebaute 180cm hohe einbetonierte Zäune.

Unsere Hausverwaltung argumentiert, dass man den Hund ja auch im Garten einfach an die Leine nehmen könne und brachte zudem den Vergleich, dass z.B. der Bau eines Gartenhauses auf Rollen trotzdem nicht ok wäre, obwohl es dank der Rollen in der Theorie mobil wäre; sprich Zaun sei Zaun.

1) Haben wir ein Recht auf den Schutz unseres Sondernutzungsrechtsgartens, sodass der Bau eines Garten-/Hoftores eigentlich nicht verwehrt werden darf? Aus meiner Sicht es ist beim
Hausbau 2015 ein Planungsfehler gewesen, dass dies nicht berücksichtigt wurde.

2) Können wir das Welpengitter stehenlassen oder müssen wir hierfür genauso wie bei einem „echten Zaun" zwingend die einfache Mehrheit der WEG (z.B. durch das Einberufen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung) einholen?

3) Kann man rechtlich damit argumentieren, dass unser Kater daran gewöhnt ist, seit mehr als drei Jahren die Haustiertür zu nutzen und ein dauerhaftes Schließen dieser (um zu vermeiden, dass unser Hund in den Garten geht und von dort mangels Zaun auf einer Seite auf das Gemeinschaftseigentum
und/oder die Straße gelangt) nicht zumutbar ist?

Gerne lasse ich Ihnen noch mehr Informationen zukommen falls benötigt.

Viele Grüße,
Roy De Alba

Einsatz editiert am 19. Juli 2023 12:11

20. Juli 2023 | 03:19

Antwort

von


(369)
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Fragen.

1.
Als Inhaber eines Sondernutzungsrechts haben Sie das Recht, den Ihnen zugewiesenen Garten zu nutzen und davon Gebrauch zu machen. Es besteht ein Interesse daran, dass dieser Bereich abgegrenzt und geschützt ist, insbesondere wenn Sie Haustiere haben. Ob der Bau eines Garten-/Hoftores verwehrt werden darf oder nicht, hängt von den Regelungen in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung Ihrer WEG ab. Diese Dokumente legen die Rechte und Pflichten der Eigentümer fest. Es könnte ratsam sein, diese Dokumente genauer zu prüfen oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um zu überprüfen, ob Ihr Recht auf Schutz des Gartens gewährleistet ist oder ob Änderungen in der Teilungserklärung erforderlich sind.

2.
Die Frage, ob Sie das Welpengitter stehenlassen dürfen oder nicht, hängt von den Regeln und Beschlüssen der WEG ab. In der Regel bedürfen bauliche Veränderungen, einschließlich des Aufstellens von Zäunen oder Gittern, der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Dies wird normalerweise auf einer Eigentümerversammlung entschieden. Wenn die Mehrheit der Eigentümer gegen das Aufstellen des Gitters ist, könnte dies bedeuten, dass es nicht erlaubt ist und entfernt werden muss.

Ob ein Zaun als bauliche Veränderung betrachtet wird, hängt von den spezifischen Regelungen in der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder anderen relevanten rechtlichen Dokumenten Ihrer WEG sowie den örtlichen Gesetzen und Vorschriften ab. In der Regel werden bauliche Veränderungen als Veränderungen an der Struktur des Gebäudes oder des Gemeinschaftseigentums betrachtet, die dauerhaft oder zumindest langfristig sind.

Ein mobiler Zaun, der täglich auf- und abgebaut werden kann, könnte unter Umständen nicht als bauliche Veränderung angesehen werden, da er keine dauerhafte Veränderung an der Struktur des Gebäudes oder des Gemeinschaftseigentums darstellt.

3.
Ob die dauerhafte Schließung der Haustiertür zumutbar ist oder nicht, könnte von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich der Gewohnheiten und Bedürfnisse Ihres Katers sowie möglicher Vereinbarungen, die Sie mit Ihrem Vermieter getroffen haben. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Recht auf Schutz des Gartens und die Sicherheit Ihres Hundes auch berücksichtigt werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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