Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer einer allgemeinen Verschwiegenheitspflicht, die sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag, als auch aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, d.h. letztlich auf schützenswerte Interessen des Arbeitgebers.
Zu der Verschwiegenheitsverpflichtung im Rahmen des Arbeitsvertrages zählt jedoch nicht, wenn ihre Frau Ihnen erzählt, dass Sie zu Unrecht beschuldigt wird, sich im Rahmen einer Spendenaktion unter den Mitarbeitern 40,00 € „ eingesteckt" zu haben. Dies ist sicherlich ein ganz gravierender Vorwurf, der mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen überhaupt nicht zu tun hat, sondern ganz erheblich in den persönlichen Bereich Ihrer Frau eingreift, schließlich wird bzw. wurde ihr unterstellt, eine Unterschlagung begannen zu haben. Selbstverständlich konnte Ihnen dies ihre Frau, die über den Vorwurf sicher mehr als empört war, erzählen, ohne irgendwelche schützenswerte Interessen ihres Arbeitgebers zu verletzen. Mit Interna eines Betriebes, die ihre Frau zur Verschwiegenheit verpflichten würden, hat dies überhaupt nichts zu tun.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe,
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
REchtsanwalt
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