Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Zinsen durch Mitwohnrecht abzugelten wird so nicht möglich sein, der Bundesfinanzhof stellt hier auf einen Fremdvergleich ab welchem die Vereinbarung standhalten muss. Eine Vermietung einer Wohnung durch einen Ehepartner an den anderen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wäre zulässig, (BFH IX R 55/01):
Zitat:
Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO 1977 liegt nicht vor, wenn ein Ehegatte dem anderen seine an dessen Beschäftigungsort belegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu fremdüblichen Bedingungen vermietet.
Bei Kombinationen von Schenkungen und Vermietung und/oder Darlehensversprechen wird hier meist ein Fremdvergleich ausgeschlossen sein, siehe z.B. IX R 8/16:
Zitat:Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen entspricht nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht.
......
Im Rahmen der bei der Prüfung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nötigen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2012 IX R 18/11, juris) hat es die in zeitlichem Zusammenhang mit dem Mietvertrag abgeschlossene Schenkungsabrede nicht ausreichend in seine Betrachtung einbezogen, sondern fehlerhaft allein auf den abgeschlossenen Mietvertrag abgestellt und dessen tatsächliche Durchführung überprüft. Das FG hat nicht gewürdigt, dass die wirtschaftliche und rechtliche Verbindung zwischen Schenkungsvertrag und Mietvertrag, wie sie mit dem Nachtrag zum Mietvertrag vom 6. Dezember 2002 erfolgt war, bereits nicht fremdüblich ist. Insoweit hat es den Umstand verkannt, dass ein fremder Mieter sich auf ein derartiges Vertragsgeflecht nicht eingelassen hätte. Ein fremder Mieter wird im Hinblick auf den Abschluss eines Mietverhältnisses dem Vermieter in zeitlichem Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung der Immobilie gewöhnlich keinen Geldbetrag unter Widerrufsvorbehalt schenken. Eine derartige Kombination aus Mietvertrag und Schenkungsversprechen wird allenfalls zwischen Angehörigen vereinbart und umgesetzt. Sie ist Ausdruck eines den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierenden Näheverhältnisses und dokumentiert die private Veranlassung der gewählten Vertragsgestaltung (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2012 IX R 18/11, juris).
Das mögliche Wohn- oder Mietrecht in der Ehewohnung kann daher nicht als Ersatz für die Zinsen herhalten, eine fremde Person würde sich darauf auch nicht einlassen. Statthaft wäre eventuell eine Darlehensvertrag und ein separater Mietvertrag, allerdings ist eine Vermietung der Ehewohnung schon aufgrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung zweifelhaft und würde auch steuerlich nicht viel bringen, da dann ja auch die Mieteinnahmen zu versteuern sind. Eine dritte Person könnte dann unter Umständen die Aufrechnung zwischen Darlehensanspruch und Mietzins erklären. Eine Verbindung beider Rechtsgeschäfte miteinander würde aber dem umfangreichen Schutz des Mieters und dem AGB-Recht widersprechend und würde keinerlei Fremdvergleich standhalten.
Sie können aber die ersparten Zinsen einfach als Schenkung behandeln. Da der Freibetrag zwischen Eheleuten bei 500.000 € liegt und alle 10 Jahre ausgeschöpft werden kann sollte dies nicht weiter problematisch sein. Wenn der Ehefrau also eigentlich jährlich 2.000 € Zinsen zusteht und diese darauf verzichtet wäre dies dann eine Schenkung und der Freibetrag für Kapitaleinkünfte kann außen vorbleiben. Sie sollten nur den Zinssatz angeben und gleichzeitig den Verzicht, damit hätten Sie bei späteren, weiteren Schenkungen einen entsprechenden Nachweis. Z.B. könnten Sie formulieren "Das Darlehen ist mit Zinsen in Höhe von 2 % jährlich zu verzinsen, die Darlehnsgeberin verzichtet vorab (bei regelmäßiger Darlehnsleistung) auf die Zinsforderungen. Der hierdurch ersparte Zinsaufwand soll dem Darlehnsnehmer schenkweise zufließen.
Die Darlehnsgabe durch das Kind ist möglich und hier ist auch die Abgeltung möglich sein. Der Bundesfinanzhof sieht die Grenze dann erreicht, wenn der Darlehensnehmer finanziell abhängig wäre, bei Ihnen ist es aber grade umgekehrt, BFH, Urteil vom 28. 1. 2015 – VIII R 8/14:
Zitat:1. Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke