Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich muß sich der Kunde nur an das vertraglich Vereinbarte halten. Da Sie ihm Ihre Hinweise und Instruktionen aber erst nach Vertragsschluß zukommen lassen, erwachsen daraus jedenfalls keine zusätzlichen Pflichten für den Kunden. Eine Mitwirkungspflicht hat er lediglich insofern, daß er natürlich die Ware abnehmen muß. Eine darüber hinausgehende Pflicht, die Ware auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, um Ihnen einen möglichen Regress zu erleichtern, hat er nicht.
Diese Prüfung liegt lediglich im eigenen Interesse des Kunden. Denn bestätigt er, daß er die Ware fehlerfrei erhalten hat, ist er jedenfalls insofern mit Mängelrügen ausgeschlossen, als dies offensichtliche Mängel betrifft. Nicht sichtbare Mängel wird er weiterhin rügen können, da er darüber bei Erhalt auch keine Aussage treffen konnte. In diesem Fall wird der Kunde weiterhin seine Gewährleistungsrechte geltend machen können, unabhängig davon, ob Sie einen Anspruch gegen Ihre Spedition haben.
Bei einem Widerruf können Sie nicht verlangen, daß der Kunde die Originalverpackung verwendet. Kommt die Ware aber durch falsche Verpackung beim Rückversand zu Schaden, haftet der Kunde.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht