Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag, wie folgt:
Nach § 546 Abs.1 BGB
ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Da das Mietverhältnis zum 31.08.2007 beendet wird, hat die Übergabe der Wohnung bis spätestens zum 31.08.2007 zu erfolgen.
Die Folgen einer verspäteten Rückgabe sind in den §§ 546a
, 571 BGB
geregelt.
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter gemäß § 546a BGB
für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.
Voraussetzung für eine Entschädigung des Vermieters ist demnach also, dass der Mieter die Sache „VORENTHALTEN“ hat.
Dies ist dann der Fall, wenn er die Mietsache nicht, verspätet übergeben hat oder nur teilweise geräumt hat UND dies dem Willen des Vermieters widerspricht.
Sie schreiben, dass Sie bereits eine Übergabe der Wohnung vorgeschlagen haben, jedoch sei es dem Vermieter aus terminlichen Gründen nicht möglich gewesen mit Ihnen einen Übergabetermin zu vereinbaren.
Ihr Vermieter hat doch nun einen Termin für morgen vorgeschlagen.
Nehmen Sie diesen wahr und übergeben die Wohnung.
Ihr Vermieter kann meines Erachtens KEINE Entschädigung verlangen, da eine erforderliche Mitwirkung des Vermieters zur Übergabe bis 31.08.2007 fehlt. Daher ist der Anspruch auf Entschädigung meines Erachtens ausgeschlossen.
Die Schlüssel sollten Sie morgen bei Übergabe abgeben, denn bei Verlust müssen Sie dafür haften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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