Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach § 106 Abs. 3 SGB VI ist der monatliche Zuschuss der DRV (früher BfA) auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung begrenzt.
Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I: Wer Sozialleistungen erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben wurden, unverzüglich mitzuteilen.
Zwar errechnet sich durch die Beitragserhöhung kein niedrigerer Zuschuss. Sie haben aber in der Vergangenheit zur Berechnung der maximalen Höhe des Zuschusses die DRV darüber informiert, welche Beiträge Sie für die private Krankenversicherung zahlen. Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass Sie diese Information bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem aktuellen Stand halten müssen. Sie sind verpflichtet, jede Beitragsänderung zu melden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Die Antwort befriedigt mich nicht, weil ich wissen wollte, was passiert, wenn ich dieser Pflicht nicht nachkomme? Sinn dieser Mitteilungspflicht kann doch nur sein eine Änderung meiner Beiträge zur Krankenversicherung nur dann zu melden, wenn mein Beitrag sich verringert hat, weil ich dann einen geringeren Zuschuß bekomme. Wenn ich Erhöhungen nicht melde geschieht dies ja zu meinem eigenen Nachteil.Da macht eine Meldeverpflichtung keine Sinn!
Ich habe diese Mitteilungspflicht nur 1x verletzt (dafür gibt es nachvollziehbare Gründe). Man verlangt jetzt alle Überzahlungen dennoch zurück, weil ich gernerell mich nicht an die Mitteilungspflicht gehalten habe. Wie oben beschrieben erscheint mir dies rechtsfeherhaft zu sein,
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es erscheint unlogisch, dass auch Beitragserhöhungen mitgeteilt werden müssen, obwohl sich daraus rechnerisch keine Senkung des Zuschusses ergibt.
Der Gesetzgeber hat sich für die allgemeine Regelung entschieden, dass jegliche Änderungen zuvor erklärter Verhältnisse mitzuteilen sind, da für die Leistungsbezieher nicht immer erkennbar ist, welche Umstände genau für die Leistung erheblich sind. Auch wenn dies hier anders ist, das Gesetz regelt halt eine Vielzahl unbestimmter Sachverhalte und nicht den konkreten Einzelfall hier. Außerdem müssen sich die Leistungsträger darauf verlassen können, dass bei Dauerleistungen die Vielzahl von Einzelangaben in der Akte noch auf dem aktuellen Stand sind, ohne dass laufend nach Änderungen bei den Leistungsbeziehern nachgefragt werden muss.
Die Mitteilungspflicht ist eine Obliegenheit. Sie kann als solche nicht zwangsweise durchgesetzt werden, allerdings kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Rechtsnachteilen führen. § 66 SGB I sieht insoweit vor, dass die Leistungen ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder komplett gestoppt werden dürfen. Sofern durch die mangelnde Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und soweit die Voraussetzungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind. Nachgewiesen ist der Zuschuss nur, wenn eine Beitragsrechnung mit dem aktuellen Beitrag vorliegt. Die DRV muss Sie allerdings vorher auf die Möglichkeit der Einstellung wegen mangelnder Mitwirkung schriftlich hingewiesen haben. Und es muss Ihnen eine Frist gesetzt worden sein, die Mitteilung nachzuholen. Wird die Änderungsmitteilung nachgeholt, kann die Leistung nachträglich noch erbracht werden.
Eine endgültige Einstellung des Zuschusses für die Zukunft kann nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X erfolgen. Wenn z. B. eine Pflicht zur Mitteilung nachteiliger Änderungen der Verhältnisse verletzt wurde. Das ist hier ja nicht der Fall, in Hinsicht auf die Zuschusshöhe ist die Beitragserhöhung nicht nachteilig.
Sie schreiben, Sie hätten einmal eine Beitragserhöhung nicht mitgeteilt. Aus der Beitragserhöhung kann sich rechnerisch keine Überzahlung bei dem Zuschuss ergeben, die Voraussetzungen für den Zuschuss liegt bei einer Beitragserhöhung ja weiterhin vor. Rechnerisch könnte sich sogar ein höherer Zuschuss ergeben. Auch dürfte eine Streichung des Zuschusses unverhältnismäßig sein, wenn nur eine Änderung nicht mitgeteilt wurde. Sie sollten also die fehlenden Beitragsrechnungen der DRV vorlegen, die Gründe für die fehlende Information mitteilen und dass Sie nur von einer Mitteilungspflicht bei einer Beitragsverringerung ausgingen und Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin