Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Es ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwehrt, im gerichtlichen Verfahren durch den Entwurf einer Klageschrift zu der von Ihnen angebotenen Vergütung tätig zu werden. Deshalb folgende Hinweise:
Sie müssen beantragen, dass die Klage abgewiesen werden soll. Als Begründung schildern Sie den Sachverhalt. Rechtliche Ausführung muss dieser nicht enthalten. Wichtig ist, dass Sie Beweis für den Gesprächsverlauf anbieten (Ihren Geschäftskunden als Zeugen). Halten Sie sich des Weiteren an die Antwort des Kollegen Schwartmann.
Natürlich kann ich die Klageerwiderung für Sie anfertigen. Dann müssten Sie mir die Klageschrift zufaxen. Mailen Sie mich bitte vorher kurzfristig an (Adresse s.o.). Für den Fall, dass die Klage unbegründet ist, trägt der Kläger die Gerichtskosten und die Kosten für Ihren Anwalt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Guten Tag, Herr Timm,
nachdem es Ihnen verwehrt war, die Klageerwiderung aufzusetzen, bitte ch Sie meine zu überarbeiten.
Bitte nehmen Sie ferner Stellung dazu, wie es sich mit der Frage des Anwaltes über den Sachwert der Immobilie verhält. Ich bin Immobiliensachverständiger. Könnte ich nun Ihm eine Beratung in Rechnung stellen ?
A.K.
Gartenstr. 34
67*** M****
Amtsgericht Bad Dürkheim
Postfach 1564
67098 Bad Dürkheim
Aktenzeichen xy/06
In Sachen
W*****
A******
69115 Heidelberg -Kläger-
gegen
A.
G
67149 M********** -Beklagte-
wegen Anwaltsvergütung
lege ich hiermit
Widerspruch
ein.
Begründung
Es trifft zu, dass ich am 26.09.2005 gegen 10:30 mit dem Kläger ein fernmündliches Gespräch führte. Dies ist unstrittig.
Nicht zutreffend ist, dass diese Fragen bezüglich meines Vorhabens erörtert wurden.
Der Kläger hatte mir weder einen Rat noch eine Sichtung zu meinem Klagevorhaben gegeben.
Der Kläger hatte nach meinem Vortrag die Beratung, Mandatsannahme bzw. Vertretung wegen einer möglichen Interessenkollidierung abgelehnt.
Es entspricht auch nicht der Wahrheit, dass das Telefonat etwa 20-30 Minuten dauerte.
Beweis: Parteivernehmung meiner Person
Parteivernehmung des Herrn Peter D aus D***
Nach Erhalt der Rechnung hatte ich am gleichen Tag dies dem Kläger schriftlich mitgeteilt.
Eine Antwort erhielt ich hierauf nicht.
Beweis: Telefax vom 07.10.2006
-Anlage des Klägers K2-
Am 27.10.2005 lehnte ich erneut die Mahnung ab und bot dem Kläger mit meinem Faxschreiben einen Vergleich über 50.- Euro als Aufwandsersatz an.
Auch hier weigerte sich der Kläger Stellung zu nehmen noch den Vergleich einzugehen oder auszuhandeln.
Beweis: Telefax vom 27.10.2006
-Anlage des Klägers K4-
Ich stehe nach wie vor zu meinem Vergleichsvorschlag vom 27.10.2005 und bin von daher bereit einen Aufwandsersatz in Höhe von 50.- Euro zu zahlen; daher habe ich heute diese Summe bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes Bad Dürkheim mit dem Verzicht auf Rücknahme eingezahlt, nachdem der Kläger die Annahme dieser Summe verweigert hat.
Beweis: Einzahlungsbeleg, den ich in der Abschrift beilege und dessen Original ich im Termin vorlege.
Ich vertrete die Auffassung, dass das Telefonat aufgrund der Ablehnung der Beratung und
Vertretung keinen Vergütungsanspruchs rechtfertigt; und beantrage deshalb
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Sie legen keinen Widerspruch ein, sondern beantragen, die Klage abzuweisen. Auch handelt es sich bei dem Beweisantrag hinsichtlich Ihres Geschäftspartners um einen Zeugenbeweis (nicht Partei des Rechtsstreits).
Letztliche wird der Richter Ihre Klageerwiderung laienfreundlich auslegen.
Als aussichtslos sehe ich hingegen Ihr Anliegen, dem Kläger eine Beratung in Rechnung zu stellen. Ihrerseits liegt nämlich leider auch keine Beratung vor.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.