Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Miteigentum Teileigentum Sondereigentum

| 20. Dezember 2020 17:08 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


Hallo,

wir haben in einem Mehrfamilienhaus im Obergeschoss drei Mansardenzimmer. Eins gehört mir, das Andere Partei A, das Andere B.
Eine gemeinschaftliche Toilette ist oben für alle drei Parteien vorhanden und gilt als Teileigentum von uns drei.

In einer Eigentümerversammlung hatte der ehemaliger Eigentümer meiner Wohnung vor einigen Jahren auf die Nutzung der Toilette verzichtet, um die Nebenkosten nicht zu tragen und weil Partei B sie alleine nutzen und auch darin investieren wollte. Dies wurde im Beschluss festgehalten. Zu dem Zeitpunkt stand Partei A's Wohnung noch leer, also musste B sich nur von einer Partei die Nutzung zusagen lassen.

Dann kaufte ich die Wohnung und in meinem notariellen Kaufvertrag steht; Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und der Hausverwaltung getroffen wurden, werden vom Käufer so übernommen. Ich habe nie einen Schlüssel zu diesem WC besessen und weiß nicht einmal, wie es da aussieht, habe aber auch nie hinterfragt, wer was nutzen darf.

Einige Zeit danach kaufte Partei A die Wohnung und sagte zum B, ich will aber das WC mit nutzen. Daraufhin hat B gesagt, dann nutzen Sie sie alleine, ich will mir keine Toilette teilen. B besitzt aber noch immer einen Schlüssel zum besagten Zimmer.
Partei B und ich nutzen die Toilette jedoch nicht.
Partei A, wohnt nicht selber in ihrer Wohnung, sondern ihr Mieter ist ihr Bruder. Der wiederum vermietet sein Mansardenzimmer und seine immer wieder wechselnden Untermieter nutzen die unsere gemeinsame Toilette.


Nun ist in der Gemeinschaftstoilette ein Wasserschaden entstanden, nachdem der Bruder von Partei A nach eigener Aussage in der Toilette einen Spülbecken selbst ausgetauscht hat.
Den Schaden habe ich unten in meiner Wohnung in zwei Zimmer und teilweise im Mansardenzimmer abbekommen.

Seine Untermieterin hat keine Versicherung. Partei A's Bruder streitet inzwischen ab, den Spülkasten ausgetauscht zu haben, obwohl er es mir zuvor selbst erzählt hatte und möchte, dass wir drei Eigentümer bzw. unsere Versicherungen den Schaden tragen und das Problem ganz schnell beheben, damit die Untermieterin wieder das WC nutzen kann.

Auf meinen Hinweis, er vermiete seit Jahren meinen Teileigentum, ohne mein Erlaubnis, sagte Partei A; er vermiete nur sein Mansardenzimmer. Klar nutze die Untermieterin die Toilette, aber sie müsse wie ein Besucher gesehen werden. Und dafür zahle er ja auch alleine die Nebenkosten.

Partei B wurde zwar damals die Nutzung überlassen, jedoch nicht die Vermietung.

Ich will mir auch keine Toilette teilen aber auch ungern für A's Bruder die Nebenkosten mittragen. Aber erlaube ich eine Vermietung durch A, wird evtl. Schaden im WC angerichtet und ich werde dann zur Kasse gebeten

Meine Fragen;

Darf der Bruder von A das WC vermieten, obwohl die Vereinbarung zwischen Partei B und dem ehemaligen Eigentümer meiner Wohnung getroffen wurde?

Kann ich von der Zahlung der Nebenkosten ausgeschlossen werden aber trotzdem eine Vermietung untersagen?

Muss ich bei der Einkommensteuererklärumg angeben, dass durch mein Teileigentum jahrelang Mieteinnahmen geflossen sind?

Vielen Dank

20. Dezember 2020 | 19:14

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Die damalige Vereinbarung wurde ja zwischen dem damaligen Eigentümer Ihrer Wohnung und B getroffen, A war daran nicht beteiligt. Daher ist A nicht an diese Vereinbarung gebunden. Allerdings sind Sie, A und B gemeinsam Eigentümer dieses WC, daher müssen Sie, A und B grundsätzlich gemeinsam entscheiden. Da der ehemalige Eigentümer Ihrer Wohnung aber verzichtete, müssen nur A und B gemeinsam entscheiden. B verzichtete seinerseits, daher kann A das WC nutzen, wie er will, also auch vermieten.

Der Ausschluß von der Zahlung der Nebenkosten ist für die Vermietung irrelevant, entscheidend ist der Nutzungsverzicht. Da der ehemalige Eigentümer Ihrer Wohnung verzichtete, können Sie nicht mehr über die Nutzung entscheiden, daher auch nicht die Vermietung untersagen.

Nein, Sie müssen die Vermietung nicht in der Einkommenssteuererklärung angeben, da Sie ja kein Geld erhalten haben.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 22. Dezember 2020 | 00:31

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Dezember 2020
5/5,0

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht